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Lenk- und Schichtzeiten beachten - so geht's als Berufskraftfahrer

Selbstständige Kraftfahrer müssen nur Lenk- und Ruhezeiten einhalten.
Selbstständige Kraftfahrer müssen nur Lenk- und Ruhezeiten einhalten.
Mit der europäischen Lenk- und Ruhezeitenverordnung von 2006 gibt es für den Lkw-Verkehr durch EU-Staaten verbindliche Regelungen hinsichtlich der Lenk-, Ruhe- und Arbeits-, beziehungsweise Schichtzeiten. In der EU dürfen Lkw- und Busfahrer eine tägliche und wöchentliche Lenkzeit nicht überschreiten. Mindestruhezeiten sind für alle Fahrer von Kraftfahrzeugen im Güter-und Personenkraftverkehr festgeschrieben.

Die Regelungen für Lenk- und Ruhezeiten erstrecken sich nicht auf Fahrer von Fahrzeugen zur Personenbeförderung mit maximal neun Sitzplätzen, der Rettungsdienste, der Polizei und des Zivilschutzes sowie im normalen Buslinienverkehr (Streckenlänge maximal 50 Kilometer). Schichtzeiten werden in allen Fällen durch das Arbeitszeitgesetz bestimmt.  

Arbeits- beziehungsweise Schichtzeiten regelt für Arbeitnehmer das deutsche Arbeitszeitgesetz

Für Berufskraftfahrer gilt das Arbeitszeitgesetz wie für alle anderen Berufsgruppen auch. Wenn von Schichtzeiten die Rede ist, dann ist damit die Arbeitszeit gemeint.

  • Schichtzeiten oder Arbeitszeiten umfassen die Zeitspanne zwischen Beginn und Ende der Arbeit. Ruhezeiten und Ruhepausen werden davon ausgenommen. In der Arbeitszeit befindet sich der Fahrer am Arbeitsplatz. Dabei übt er seine Tätigkeit aus oder hält sich bereit.
  • Zu Arbeitszeiten beziehungsweise Schichtzeiten zählen das Fahren, Ladetätigkeiten, Reinigungs- und Wartungsaufgaben, Erledigung von behördlichen und gesetzlichen Formalitäten, Überwachung von Be- und Entladevorgängen sowie das Warten auf das Be- und Entladen.
  • Für diese Personen gelten ausschließlich die internationalen und nationalen Lenk- und Ruhezeitenvorschriften. Das in Deutschland geltende Arbeitszeitgesetz hat keine Gültigkeit für selbstständige Unternehmer. Denn die regeln ihre Arbeitszeiten ausschließlich auf der Grundlage der nationalen und internationalen Lenk- und Ruhezeitenvorschriften.  

Lenkzeiten dürfen 56 Stunden pro Woche nicht übersteigen

Für die EU gilt die Regelung der Lenkzeiten nach der Verordnung (EG) 561/2006.

  • Demnach darf die wöchentliche Lenkzeit von maximal 56 Stunden nicht überschritten werden. Für angestellte Berufskraftfahrer heißt das zusätzlich, die festgesetzte wöchentliche Höchstarbeitszeit nicht zu überschreiten. Die Arbeitszeitvorschrift in Deutschland erlaubt eine maximale Arbeitszeit pro Woche in Höhe von 48 Stunden.
  • Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit muss sich in einem Durchschnitt von vier Kalendermonaten ergeben. Denn unter Umständen sind bis zu 60 Arbeitsstunden die Woche möglich. 
  • Die Lenkzeit zeichnet ein Fahrtenschreiber beziehungsweise EG-Kontrollgerät auf. So wird die reine Lenktätigkeit entweder voll-, halb automatisch, analog- oder digital für Kontrollen aufgezeichnet. 

Ohne Fahrtunterbrechung darf eine Lenkzeit 4,5 Stunden nicht übersteigen. Hier heißt es für den Fahrer, eine Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzuhalten.

helpster.de Autor:in
Thomas Detlef Bär
Thomas Detlef BärAls Ökonom ist Thomas ein Experte für Geld und Finanzen. Durch seine berufliche Erfahrung und seine gründlichen Recherchen ist er auch im Bereich Beruf & Karriere ein wahrer Kenner.
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