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Mieterhöhung pro Jahr - das sollten Sie als Mieter beachten

Mieten dürfen nicht willkürlich erhöht werden.
Mieten dürfen nicht willkürlich erhöht werden. © Joujou / Pixelio
Will der Vermieter eine Mieterhöhung durchsetzen, muss er einige gesetzliche Vorgaben beachten. Vor allem kann er nicht beliebig und pro Jahr mehr Miete verlangen.

Lesen Sie zunächst Ihren Mietvertrag. Neben der Standardformulierung, die oft auch nur auf das Gesetz verweist, kann eine individuelle Vereinbarung getroffen worden sein, die eine eventuelle Mieterhöhung regelt.

Keine Mieterhöhung bei Festmiete

  • Haben Sie einen Mietvertrag für einen bestimmten Zeitraum vereinbart, ist meist ein fester Mietzins maßgebend, sodass eine Mieterhöhung in dieser Zeit ausgeschlossen ist und auch pro Jahr nicht mehr verlangt werden kann.
  • Es kann auch vereinbart sein, dass eine Mieterhöhung auch bei einem unbefristeten Mietverhältnis für einen bestimmten Zeitraum als ausgeschlossen gilt.
  • Auch können Sie eine Staffelmiete vereinbart haben. Dann ist eine anderweitige Mieterhöhung ausgeschlossen. Bei der Staffelmiete muss Ihre Miete mindestens ein Jahr unverändert bleiben.

Prozentuale Grenzen pro Jahr beachten

  • Ansonsten gilt, dass die Mieterhöhung maximal 20 % innerhalb von drei Jahren betragen darf. Man spricht von der Kappungsgrenze. Der Vermieter kann dann, beispielsweise 12 % verlangen und ist nicht darauf festgelegt, dass er pro Jahr einen bestimmten, anteiligen Prozentsatz vorgibt. Für die beiden Restjahre verbleiben ihm dann noch maximal 8 %.
  • Ferner darf der Vermieter nur dann eine Mieterhöhung einfordern, wenn Ihre Miete seit mindestens 15 Monaten unverändert ist. Außerdem kann er seinen Wunsch frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend machen. Hat er also beispielsweise um 12% erhöht, muss er 15 Monate warten und kann dann allenfalls nochmal 8 % mehr fordern. Es geht aber nicht, dass er pro Jahr jeweils 1/3 von 20 % verlangt, da er den Zeitraum von 15 Monaten dann nicht einhalten kann.
  • Der Vermieter muss die Mieterhöhung schriftlich mit persönlicher Unterschrift mitteilen. Es genügt, wenn er seinen Wunsch als E-Mail mit einer elektronischen Signatur an Sie heranträgt. Handelt ein Vertreter im Auftrag des Vermieters, muss er eine Originalvollmacht vorlegen. Fehlt diese, dürfen Sie die Mieterhöhung zurückweisen.
  • Zur Begründung der Mieterhöhung kann der Vermieter auf den Mietspiegel der Gemeinde verweisen, ein Gutachten eines Sachverständigen beifügen oder Ihnen mindestens drei in Lage, Art und Ausstattung vergleichbare Wohnungen in Ihrer Nähe benennen.
  • Die drei Vergleichswohnungen müssen zumindest grob vergleichbar sein. Es genügt, wenn der Vermieter den qm-Preis und die Ausstattung bezeichnet.

Sie müssen sich binnen zwei Monaten entscheiden

  • Innerhalb von zwei Monaten müssen Sie sich entscheiden, ob Sie die Mieterhöhung akzeptieren oder nicht. Stimmen Sie zu, müssen Sie ab dem Monat nach Ende der Erklärungsfrist die höhere Miete zahlen.
  • Stimmen Sie nicht zu, kann Sie der Vermieter auf Zustimmung verklagen.
  • Beachten Sie die Fristen: erhalten Sie am 15. August das Schreiben des Vermieters, müssen Sie Ihre Zustimmung bis zum Ende Oktober erklären. Reagieren Sie nicht, gilt Ihr Schweigen dennoch als Zustimmung, wenn Sie die erhöhte Miete zahlen oder die Einzugsermächtigung des Vermieters zur Einziehung der Miete von Ihrem Girokonto weiterhin erlauben.
  • Auch wenn der Vermieter eine Modernisierungsmaßnahme in Ihrer Wohnung durchgeführt hat, kann er eine Mieterhöhung verlangen. Eine Erhöhung infolge einer Erhöhung der Kapitalkosten des Vermieters ist allerdings ausgeschlossen.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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