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Mietwohnung an Nachmieter überreichen - Hinweise zur Übergabe

Sie müssen die Wohnung besenrein an den Nachmieter übergeben.
Sie müssen die Wohnung besenrein an den Nachmieter übergeben. © Uwe_Schlick / Pixelio
Wer aus seiner alten Wohnung auszieht, muss die Mietwohnung an den Nachmieter überreichen. Dabei kommt es leider nicht selten zum Streit mit dem Vermieter. Wenn Sie Ihre Pflichten bei der Übergabe beachten, müssen Sie sich nicht rumärgern.

Wenn Sie Ihre Mietwohnung an den Nachmieter übergeben, sollten Sie einiges beachten. Vermieter haben oft höhere Erwartungen an den Zustand der Wohnung als sie vom Mieter verlangen dürfen. Daher ist es umso wichtiger, dass Sie wissen, ob ein Kratzer im Parkett oder eine selbstdurchgeführte Renovierung problematisch werden könnten.

Ein Übergabeprotokoll mit dem Vermieter anfertigen

Haben Sie in der Wohnung einen Schaden durch eine unsachgemäße Behandlung verursacht, so müssen Sie ihn ausbessern. Das muss bereits vor dem Übergabetermin geschehen.

  • Bevor Sie die Mietwohnung dem Nachmieter übergeben, sollten Sie mit dem Vermieter einen Termin vereinbaren. Bei diesem Termin muss der Zustand in einem Übergabeprotokoll festgehalten werden. Zu diesem Termin sollten Sie unbedingt das Übergabeprotokoll mitnehmen, das Sie bei Ihrem Einzug bekommen haben. Beim Vergleich sehen Sie sofort, welche Schäden schon bestanden haben.
  • Wichtig ist, dass die Wohnung zum Übergabeprotokolltermin frei geräumt ist. Ihre Möbel sollten dann alle nicht mehr in der Wohnung sein.
  • Werden in dem Übergabeprotokoll Schäden aufgenommen, haben Sie die Wahl, ob Sie den Schaden selbst beheben oder der Vermieter eine Firma beauftragt. Die Kosten kann der Vermieter mit Ihrer Kaution verrechnen.
  • Übergeben Sie dem Vermieter sämtliche Schlüssel. Lassen Sie sich die Schlüsselübergabe quittieren. Sie sollten die Schlüssel auch nicht dem Nachmieter überreichen. Wichtig ist, dass der Vermieter nachvollziehen kann, ob noch alle Schlüssel vorhanden sind. Das geht am besten, wenn er selbst die Schlüssel erhält.

Der Mietvertrag enthält Vorgaben für die Renovierung

  • Ihr Mietvertrag könnte eine Klausel über die Renovierung enthalten. Falls in dieser Klausel starre Fristen enthalten sind, ist sie unwirksam. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Klausel vorschreibt, dass sie alle drei Jahre streichen müssen. Diese Klauseln gelten nicht, weil sie den aktuellen Zustand der Wohnung nicht berücksichtigen. Haben Sie keine festen Jahresfristen, gilt die Klausel.
  • Haben Sie die Wohnung renoviert übernommen, müssen Sie sie auch renoviert übergeben. Haben Sie sie unrenoviert übernommen, können Sie sie unrenoviert übergeben.
  • Müssen Sie sie in einem renovierten Zustand übergeben, genügt es, wenn Sie selbst streichen. Dabei müssen die Wände, Heizkörper und Türen gestrichen werden. Eine fachmännische Renovierung von einer Maler- und Lackierfirma müssen Sie nicht bezahlen. Auch dann nicht, wenn dies vertraglich vereinbart ist. Sie müssen sorgfältig streichen. Es genügt keinesfalls, wenn Sie nur einzelne Stellen an den Wänden streichen.

Die Mietwohnung besenrein dem Nachmieter übergeben

Sie sollten wissen, dass wenn Sie die Wohnung an den Nachmieter überreichen, nicht der Zustand gegeben sein muss, den die Wohnung beim Einzug hatte. Es ist nicht möglich, die Mietwohnung so zu übergeben, wie Sie sie erhalten haben. Das geht vor allem dann nicht, wenn Sie dort lange gewohnt haben. Eine normale Abnutzung der Wohnung, ist mit der Zahlung der Miete abgegolten.

  • Wer die Wohnung nicht renoviert übergeben muss, muss sie trotzdem sauber übergeben. Hierbei gilt, dass die Wohnung besenrein sein muss. Das bedeutet nach dem BGH, dass die Wohnung frei von groben Verschmutzungen sein muss. Es darf kein Staub oder Dreck herumliegen. Sie müssen die Wohnung aber nicht penibel grundreinigen.
  • Entfernen Sie groben Schmutz und gehen Sie mit dem Staubsauger durch die Wohnung. Sie müssen die Fenster nur dann putzen, wenn die grob verschmutzt oder voller Klebereste sind. Andernfalls ist das Putzen von Fenstern nicht nötig. Sie müssen auch keine Dübellöcher auffüllen. Was den Backofen angeht, so muss auch dieser nur von grobem Schmutz befreit sein. Lassen Sie keine Essensreste darin. Dasselbe gilt für den Kühlschrank. Er muss nicht gründlich gereinigt, sondern nur frei von groben Schmutz und Essensresten sein. So können Sie sie an den Nachmieter übergeben.

Gleichgültig davon, ob Sie die Wohnung streichen oder nur besenrein übergeben müssen, ist eine bestimmte Abnutzung unproblematisch. Aus diesem Grunde, haben Sie bereits renoviert, wenn Sie selbst die Wohnung streichen. Dübellöcher dürfen jedoch bleiben und müssen nicht einzeln wieder aufgefüllt und sorgfältig überstrichen werden. Das fällt nämlich unter die gewöhnliche Abnutzung.

helpster.de Autor:in
Britta Jones
Britta JonesDie erfahrene Juristin Britta interessiert sich für Beruf & Karriere. In ihren Artikeln teilt sie ihre Erfahrungen in unterschiedlichen Arbeitsbereichen. In Sachen Geld steht sie unseren Lesern mit Rat zur Seite.
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