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Muss man streichen, wenn man auszieht? - Hilfreiche Hinweise zum Auszug

Renovierungspflicht nur bei Renovierungsbedarf
Renovierungspflicht nur bei Renovierungsbedarf © RainerSturm / Pixelio
Wenn Mieter aus einer Mietwohnung ausziehen, stellt sich die Frage, ob man streichen muss, wenn man auszieht. Die Antwort richtet sich danach, was Sie mit dem Vermieter vereinbart haben und welchen Inhalt Ihre Vereinbarung hat.

Die Verpflichtung zur Ausführung von Schönheitsreparaturen, insbesondere die Frage, ob man streichen muss, wenn man auszieht, richtet sich danach, was Vermieter und Mieter miteinander vereinbart haben. Grundsätzlich ist der Vermieter zuständig. In der Praxis überträgt der Vermieter im Rahmen eines Mietvertrages die Verpflichtung zur Ausführung von Schönheitsreparaturen aber regelmäßig auf den Mieter.

Streichen müssen Sie nur bei Vereinbarung

  • Lesen Sie also zunächst Ihren Mietvertrag. Haben Sie lediglich eine mündliche Verabredung mit dem Vermieter getroffen, ohne dass die Frage der Schönheitsreparaturen angesprochen wurde, bleibt es Aufgabe des Vermieters, die Wohnung gegebenenfalls neu zu streichen.
  • Besteht ein schriftlicher Mietvertrag, ist insbesondere in Formularverträgen geregelt, inwieweit wer streichen muss, wenn man auszieht.
  • Beachten Sie, dass Sie der Vermieter nicht mit Renovierungspflichten belasten darf, die über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinausgehen. Unflexible Fristenpläne sind unwirksam.

Wenn man auszieht, kommt es auf Fristenpläne an

  • Sie sollten wissen, dass die Gerichte die Verpflichtung eines Mieters zur Durchführung von Schönheitsreparaturen nur akzeptieren, wenn Sie als Mieter verpflichtet werden, in Küchen und Bädern alle drei Jahre und in Wohnzimmern und Schlafräumen oder Toiletten alle fünf Jahre neu die Wände zu streichen.
  • Dabei reicht die pauschale Vereinbarung aus, dass Sie als Mieter die Schönheitsreparaturen tragen, auch wenn keine konkreten Fristen zusätzlich benannt werden. Maßgebend sind dann die zuvor bezeichneten und von der Rechtsprechung für angemessen gehaltenen Fristen.
  • Beachten Sie, dass nach Ablauf der bezeichneten Zeiträume allein der Zeitverlauf dafür spricht, dass tatsächlich Renovierungsbedarf besteht. Es bleibt Ihnen überlassen, den Vermieter davon zu überzeugen, dass die Wohnung trotz des Fristverlaufs nicht renovierungsbedürftig ist, weil eben kein Renovierungsbedarf besteht.

Man muss keine Reparaturarbeiten vornehmen

  • Sie sollten auch wissen, dass Sie nicht verpflichtet sind, Reparaturarbeiten (z. B. an der Bausubstanz) vorzunehmen, die über den normalen Renovierungsaufwand hinausgehen. Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass man als Mieter nicht streichen muss, wenn man auszieht.
  • Sollten Sie renovierungspflichtig sein, sprechen Sie sich am besten mit dem Vermieter ab, was im Einzelnen zu tun ist. Es kann auch sinnvoll sein, einen eventuell bereits bekannten Nachmieter anzusprechen, um mit ihm abzuklären, ob er eventuell selbst seinen Wünschen entsprechende Renovierungsmaßnahmen vornehmen möchte.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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