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Nachtschichtzulage steuerfrei?

Die Nachtschichtzulage bleibt in der Regel steuerfrei.
Die Nachtschichtzulage bleibt in der Regel steuerfrei.
Viele Menschen, die Schichtarbeit leisten, sind besonderen körperlichen und sozialen Belastungen ausgesetzt. Es ist eine zusätzliche Belastung, dann zu arbeiten, wenn andere frei haben. Um dies auszugleichen, wird eine Nachtschichtzulage bezahlt. Der Staat verzichtet darauf, von dieser Zulage zu profitieren, und Sie können so steuerfrei etwas mehr Geld verdienen.

Die Nachtschichtzulage ist in der Regel steuerfrei

Wer Schichtarbeit leistet und in der Nachtschicht arbeitet, erhält eine Nachtschichtzulage. Dies hat der Gesetzgeber so vorgesehen.

  • Jedem Arbeitnehmer stehen zudem nach dem Gesetz an Sonn- und Feiertagen je 24 Stunden Ruhezeit zu. In einigen Branchen gelten jedoch Ausnahmen. Dies trifft auf die Polizei, die Feuerwehr und andere Gesundheitsberufe zu.  
  • Beachten Sie, dass die Höhe des Zuschlags variiert. Sie hängt davon ab, ob Sie an einem normalen Arbeitstag nachts arbeiten oder an einem Sonn- und Feiertag.
  • Diese Zulage muss der Arbeitgeber bezahlen. Der Staat verzichtet darauf, die Zulage mit einer Steuer zu belasten. Diese bleibt steuerfrei, wenn der normale Stundenlohn des Arbeitnehmers nicht über 50 Euro beträgt. Ist der normale Stundenlohn bereits darüber, so ist die Zulage auch dementsprechend hoch. Die Vielzahl der Arbeitnehmer hat einen geringeren Stundenlohn, sodass die Zuschläge ganz überwiegend steuerfrei sind.

Wie die Nachtschichtzulage steuerfrei bleibt

Wer die Nachtschichtzulage steuerfrei erhält, weil er einen Stundenlohn hat, der unter 50 Euro beträgt, der kann in § 3b des Einkommenssteuergesetzes nachlesen, wie die Zulage berechnet wird.

  • So bleibt die Zulage darüber hinaus frei von Steuern, wenn sie maximal 25 % des Stundenlohns beträgt und zwischen 20 Uhr abends und 6 Uhr in der Früh gearbeitet wird. Sie bleibt auch unversteuert, wenn sie höchstens 50 % für Sonntagsarbeit beträgt und maximal 125 % für Tätigkeiten, die an Feiertagen geleistet werden. An besonderen Feiertagen, wie zum Beispiel Silvester und Weihnachten bleibt der Zuschlag unbesteuert, wenn er 150 % des Stundenlohns beträgt.
  • Prüfen Sie in Ihrer Lohnabrechnung nach, ob die Tage mit besonderen Zuschlägen  gesondert aufgelistet sind. Ihr Arbeitgeber ist hierzu verpflichtet. So können Sie immer nachsehen, ob der Arbeitgeber bei der Berechnung alles richtig gemacht hat.
helpster.de Autor:in
Britta Jones
Britta JonesDie erfahrene Juristin Britta interessiert sich für Beruf & Karriere. In ihren Artikeln teilt sie ihre Erfahrungen in unterschiedlichen Arbeitsbereichen. In Sachen Geld steht sie unseren Lesern mit Rat zur Seite.
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