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Nachtschichtzuschläge - so berechnet man sie richtig

Für Nachtarbeit gibt es Zuschläge.
Für Nachtarbeit gibt es Zuschläge.
Nachtschichtzuschläge werfen immer wieder viele Fragen auf: Wer bekommt sie? Von wann bis wann werden sie gewährt und wie hoch sind sie? Gibt es einheitliche Regelungen oder richten sie sich danach, was mit dem Arbeitgeber vereinbart worden ist? Sind sie steuer- und sozialversicherungsfrei? Häufig sind die Antworten nicht eindeutig.

Grundsätzliche Regelungen zum Thema Nachtschichtzuschläge

  • Im Arbeitszeitgesetz (§ 6 Abs. 5 ArbZG) wird geregelt, dass für Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr morgens angemessene Nachtschichtzuschläge oder Freizeitausgleich zu gewähren sind. Wie die Formulierung schon zeigt, ist die Höhe nicht genau festgelegt, sondern wird in der Regel im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag geregelt.
  • Am 01.07.2006 traten Neuregelungen in Kraft, durch die die Steuer- und Beitragsfreiheit der Zulagen teilweise eingeschränkt wird.
  • Grundsätzlich unterscheidet der Gesetzgeber zwischen dem Grundzuschlag von 25 % und dem erhöhten Zuschlag von 40 %, der in der Regel gewährt wird, wenn Sie die Arbeit vor 0 Uhr begonnen haben und zwischen 0 Uhr und 4.00 Uhr arbeiten. Während der anderen Zeiten wird der Grundzuschlag gewährt.
  • Inwieweit Nachtschichtzuschläge steuer- und sozialversicherungsfrei sind, ist in § 1 SvEV (Sozialversicherungsentgeltverordnung) und § 3 EStG (Einkommenssteuergesetz) geregelt. Danach sind Zuschläge beitrags- und steuerfrei, wenn der Grundlohn, auf dem sie berechnet werden, 25,00 EUR pro Stunde nicht übersteigt. Bei einem Satz von 25 % sind sie max. bis zur Höhe von 6,25 EUR beitragsfrei, beim Satz von 40 % max. bis 10,00 EUR pro Stunde.

Ermittlung von Zuschlägen bei Nachtschichten

  • Ihr Stundenlohn beträgt 20 EUR: bei einem Satz von 25 % erhalten Sie eine Zulage von 5 EUR pro Stunde. Die Zuwendung ist also sozialversicherungs- und steuerfrei, da sie auf der Grundlage eines Stundenlohnes von 20 EUR berechnet wurde, also unter 25 EUR liegt und die Zuwendung mit 5,00 EUR pro Stunde den maximal freigestellten Betrag von 6,25 EUR pro Stunde nicht übersteigt.
  • Wenn Sie ein festes Gehalt haben, müssen Sie zunächst Ihre Arbeitsstunden pro Monat ausrechnen. Dazu multiplizieren Sie Ihre Wochenstundenzahl mit dem Faktor 4,35.
  • Sie arbeiten Teilzeit, 20 Stunden pro Woche und bekommen 1740 EUR Gehalt: 20 x 4,35 = 87.
  • Somit beträgt Ihre Monatsarbeitszeit 87 Stunden. Anschließend berechnen Sie Ihren Grundlohn, indem Sie Ihr Gehalt durch die Anzahl der Stunden teilen: 1740 EUR : 87 = 20 EUR.
  • Ihr Grundlohn liegt unter dem Grenzwert von 25 EUR – Ihre Zulagen sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Ist Ihr Stundenlohn höher als 25 EUR oder zahlt der Arbeitgeber mehr als 25 % bzw. 40 %, sind die Nachtschichtzuschläge, die die festgelegten Grenzwerte überschreiten, steuer- und sozialversicherungspflichtig.
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