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Nachwirkung von Tarifverträgen - Erklärung

Für viele Arbeitnehmer gelten Tarifverträge.
Für viele Arbeitnehmer gelten Tarifverträge.
Kündigungsfristen, Höhe des Gehalts, Urlaubs- und Überstundenregelungen - dies alles kann in einem Tarifvertrag geregelt sein. Sollte der Tarifvertrag enden, wird Ihr Arbeitsvertrag jedoch nicht plötzlich inhaltsleer. Denn das Gesetz regelt hier eine sogenannte Nachwirkung.

Oft enthalten Tarifverträge die entscheidenden Regelungen, die für ein Arbeitsverhältnis gelten. Da Tarifverträge in der Regel nur für eine bestimmte Zeit geschlossen werden, laufen sie irgendwann ab bzw. enden zu einem bestimmten Zeitpunkt. Damit hängt Ihr Arbeitsverhältnis, für das der Tarifvertrag bislang galt, jedoch nicht plötzlich "in der Luft".

Wann ein Tarifvertrag nachwirkt

  • Wirkungen entfaltet ein Vertrag gemeinhin nur während seiner Laufzeit. Für Tarifverträge gilt, dass diese - wenigstens in Teilen - auch weitergelten, wenn sie abgelaufen sind. Diese Nachwirkung ergibt sich aus § 4 Abs. 5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG).
  • Diese Nachwirkung gilt nur für die Rechtsnormen des Tarifvertrages, d. h. für den Teil, der die Arbeitsverhältnisse regelt. Dies kann z.B. die Kündigungsfrist sein, die für Sie gilt. Der Teil des Tarifvertrages, der den Tarifvertragsparteien Rechte und Pflichten einräumt, wirkt nicht nach. Dies betrifft beispielsweise die Friedenspflicht, sodass Ihre Gewerkschaft nach Ablauf der tariflichen Bindungen wieder zu einem Streik aufrufen darf.
  • Befindet sich ein Tarifvertrag in der Nachwirkphase, gilt er nicht mehr zwingend. Vielmehr können seine Normen auch durch eine andere Regelung ersetzt werden - und zwar nicht nur durch einen neuen Tarifvertrag, sondern auch durch eine Betriebsvereinbarung oder eine individual-rechtliche Regelung im Arbeitsvertrag. Ihr Betriebsrat oder Sie selbst können also mit Ihrem Arbeitgeber Vereinbarungen treffen, die von dem abgelaufenen Tarifvertrag abweichen.

Ein zu später Gewerkschaftseintritt hilft nicht

  • Sollten Sie einer Gewerkschaft beitreten, während sich der von ihr ausgehandelte Tarifvertrag nur noch in der Nachwirkphase befindet, können Sie dadurch keine tarifvertraglichen Regelungen für sich beanspruchen. Denn die Nachwirkung bezieht sich nur auf diejenigen Arbeitsverhältnisse, die schon zuvor begründet waren bzw. bei denen zuvor schon eine Tarifbindung bestand.
  • Dies ergibt sich unmittelbar aus § 4 Abs. 5 TVG, in dem es heißt, dass die Normen des Tarifvertrages nach seinem Ablauf weitergelten. Weitergelten kann aber nur das, was überhaupt schon einmal gegolten hat.  

Auch nach dem Ablauf eines Tarifvertrages wird dieser nicht völlig wirkungslos. Allerdings können seine normativen Regelungen dann durch andere Abmachungen ersetzt werden.

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