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Nießbrauchrecht löschen - Hinweise

Um ein Nießbrauchrecht zu löschen, brauchen Sie normalerweise eine Löschungsbewilligung.
Um ein Nießbrauchrecht zu löschen, brauchen Sie normalerweise eine Löschungsbewilligung.
Sie möchten ein eingetragenes Nießbrauchrecht aus dem Grundbuch wieder löschen lassen? Je nachdem, ob der Berechtigte noch lebt oder verstorben ist, müssen Sie unterschiedliche Voraussetzungen erfüllen.

Nießbrauchrecht unter Lebenden

  • Um ein Nießbrauchrecht aus dem Grundbuch wieder zu löschen, brauchen Sie grundsätzlich eine Löschungsbewilligung aller Berechtigten. Außerdem müssen Sie die Löschung beim Grundbuchamt beantragen.
  • Den Antrag können Sie formlos stellen, das heißt schriftlich einreichen oder beim Grundbuchamt zu Protokoll geben.
  • Auch die Löschungsbewilligungen der Berechtigten unterliegen keinem besonderen Formerfordernis.

Grundbucheintrag nach dem Tod des Berechtigten löschen

  • Wenn der Inhaber des Nießbrauchrechts verstorben ist, brauchen Sie als Eigentümer normalerweise eine Löschungsbewilligung der Erben.
  • Da diese Folge in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten führen kann, hat die Grundbuchordnung Ausnahmevorschriften geschaffen.
  • Nach § 19 GBO bleibt es bei dem Grundsatz, dass die Bewilligung der Erben vorgelegt werden muss, soweit es möglich ist.
  • Wenn Sie diese aber nicht bekommen, können Sie auf Antrag gemäß § 22 I GBO das Grundbuch ändern lassen, wenn es offensichtlich unrichtig ist.
  • Der Nießbrauch als höchstpersönliches dingliches Recht endet immer mit dem Tod des Berechtigten, sodass dann offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt. Daher müsste es in diesem Fall ausreichen, den Tod durch Vorlage der Sterbeurkunde nachzuweisen.
  • Andererseits bestimmt § 23 GBO, dass eine einjährige Wartezeit einzuhalten ist, sofern es möglich ist, dass aus dem Recht noch vererbbare Ansprüche bestehen.
  • Wenn nichts anderes bei der Bestellung des Nießbrauchrechts bestimmt wurde, müssen Sie als Eigentümer also entweder die Löschungsbewilligungen der Erben einholen oder ein Jahr warten, bevor Sie mit Vorlage der Sterbeurkunde die Löschung beantragen können.

Die Wartefrist können Sie umgehen, indem Sie direkt bei der Eintragung dinglich anordnen, dass das Nießbrauchrecht beim Nachweis des Todes gelöscht werden soll. Dann reicht die Vorlage der Sterbeurkunde aus, um das Grundbuch sofort berichtigen zu lassen.

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