Alle Kategorien
Suche

Privatparkplatz zugeparkt - Handlungstipps

Wenn Sie über keinen Ausweis verfügen, wird das illegale Parken dort sehr teuer.
Wenn Sie über keinen Ausweis verfügen, wird das illegale Parken dort sehr teuer.
Der Privatparkplatz ist zugeparkt, und schon ist der Ärger da. Es gibt aber zahlreiche Möglichkeiten vorzugehen. Verschiedene Gerichte haben zu diesem Thema bereits zahlreiche Urteile gesprochen.

Privatparkplatz – schnell erklärt

  • Grundsätzlich gelten als Privatparkplatz diejenigen Parkplätze, die so gekennzeichnet sind.
  • Das können in Parkhäusern derartige Stellplätze sein, bei denen Ihr Autokennzeichen angegeben ist. Auch gibt es außerhalb von Parkhäusern derartige gekennzeichnete Privatparkplätze. Diese gibt es bei Firmenparkplätzen und auch vor Behörden.
  • Zudem gibt es natürlich die Parkplätze, die mit einem Abstellbügel abgeschlossen werden können. Auch diese Parkplätze gelten als private Parkplätze.
  • Nicht unbedingt als Privatparkplatz gelten Anwohnerparkplätze. Dort dürfen nämlich alle parken, die über einen entsprechenden Ausweis verfügen.
  • Die mit einem Rollstuhl gekennzeichneten Parkplätze können von allen Behinderten genutzt werden, die über einen derartigen Ausweis verfügen. Gibt das Verkehrsschild jedoch zusätzlich eine Ausweisnummer an, darf nur derjenige dort parken, der sich mit dieser persönlichen Ausweisnummer auch ausweisen kann. Dann ist dieser Stellplatz sein Privatparkplatz.

Zugeparkt - rechtliche Möglichkeiten

  • Ist Ihr Privatparkplatz zugeparkt und sind Sie kein Rollstuhlfahrer, verhalten Sie sich erst einmal ruhig. Schauen Sie ins Auto des Parkplatzsünders. Hat er dort sichtbar eine Rufnummer hinterlegt, rufen Sie ihn kurz an, sodass er den Wagen entfernen kann. Es gibt nämlich viele Autofahrer, die wirklich nur kurz etwas Dringliches zu erledigen haben. Auch können durchaus Notfälle die Ursache sein, warum der Autofahrer Ihren Privatparkplatz zugeparkt hat.
  • Der Bundesgerichtshof hatte nämlich auch entschieden, dass Eigentümer bzw. deren Mieter durchaus eine kurze Blockade zulassen müssen, wenn es um kurzes Be- und Entladen geht. (V ZR 154/10)
  • Sind Sie Rollstuhlfahrer und es ist erkennbar, dass der andere Fahrer kein Behinderter ist, rufen Sie dementsprechend die Polizei.
  • Vorsicht mit der Supermarktfalle. Denn deren Parkplätze sind oft keine öffentlichen Parkplätze, sondern deren private. Der Bundesgerichtshof hat bereits in V ZR 144/08 entschieden, dass Autos abgeschleppt werden dürfen, wenn der Fahrer nicht einkaufen geht.
  • Ansonsten ist die Rechtslage ziemlich unfair. Einige Gerichte halten zwei Stunden für hinnehmbar, andere vier Stunden, die Sie warten dürfen, um auf Ihren eigens bezahlen Platz fahren zu dürfen. Klar ist, hat sich ein Autofahrer frech Ihren Privatparkplatz genommen, müssen Sie laut verschiedener Rechtsprechungen die Abschleppkosten vorschießen. Sie müssen dann bei demjenigen die Kosten zurückfordern.
  • Achten Sie deshalb darauf, dass Sie einen abschließbaren Parkplatz haben, der per Bügel den Parkplatz sperrt.
Teilen: