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Reisegewerbe anmelden - so wird's gemacht

Eine Reisegewerbekarte ist meist schnell beantragt.
Eine Reisegewerbekarte ist meist schnell beantragt.
Für ein Reisegewerbe gelten andere Regeln als für das stehende Gewerbe. Wenn Sie also als Schausteller oder fliegender Händler unterwegs sind oder Ihr Gewerbe in sonstiger Weise ohne eigene Betriebsstätte ausüben, dann benötigen Sie dafür in der Regel eine sog. Reisegewerbekarte bzw. müssen Ihr Gewerbe anmelden.

In Deutschland ist vieles geregelt und jeder Gewerbetreibende unterliegt den Bestimmungen der Gewerbeordnung. Dazu gehören u.a. die Regelungen zur Reisegewerbekarte.

Voraussetzungen eines Reisegewerbes

  • Im Unterschied zu einem stehenden Gewerbe betreiben Sie ein Reisegewerbe, wenn Sie ohne eine eigene Betriebsstätte oder außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung Waren anbieten oder ankaufen, eine Dienstleistung anbieten oder als Schausteller tätig sind, vgl. § 55 Abs. 1 GewO (Gewerbeordnung).
  • Ihr Reisegewerbe müssen Sie bei der für Gewerbeangelegenheiten zuständigen Verwaltungsstelle der Kommune anmelden, in der Sie Ihren Wohnsitz haben, bzw. Sie müssen dort eine sog. Reisegewerbekarte beantragen.
  • Die Ausstellung der Reisegewerbekarte ist meist mit nicht unerheblichen Verwaltungsgebühren verbunden. Bei der Stadt Bonn bezahlen Sie zum Beispiel als Selbstständiger 310 Euro, als Schausteller sogar 500 Euro (Stand 2011). Die Gebühr müssen Sie bei der Antragstellung zudem bar entrichten.   
  • Den für die Antragstellung erforderlichen Antragsvordruck können Sie sich meist online herunterladen und zum Teil schon am Rechner ausfüllen.

Beim Anmelden benötigte Unterlagen

  • Beim Anmelden eines Reisegewerbes bzw. der Antragstellung für eine Reisegewerbekarte müssen Sie neben dem Antragsvordruck weitere Unterlagen bereithalten. Dazu gehören u.a. Personalausweis und Passbilder.
  • Beim für Ihren Wohnsitz zuständigen Bürgeramt müssen Sie ein Führungszeugnis für Behörden beantragen, in dem Antrag muss der Verwendungszweck "Reisegewerbe" angegeben werden.
  • Zudem müssen Sie einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister beantragen. Auch hierfür werden Verwaltungsgebühren erhoben.
  • Wenn Sie offene Lebensmittel verkaufen wollen, benötigen Sie zusätzlich noch eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes.
  • Für manche Tätigkeiten brauchen Sie gem. § 55a GewO keine Reisegewerbekarte. Zum Beispiel dann nicht, wenn Sie nur gelegentlich auf Messen oder öffentlichen Festen "mit Erlaubnis der zuständigen Behörde" Waren anbieten und verkaufen.
  • Wenn Sie als Privatperson auf dem Flohmarkt Ihren alten Krempel verkaufen wollen, brauchen Sie natürlich auch keine Reisegewerbekarte.

Für die Ausübung eines Reisegewerbes benötigen Sie in der Regel eine Reisegewerbekarte. Die Verwaltungsgebühren, die bei der Ausstellung erhoben werden, sind je nach Kommune unterschiedlich.  

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