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Reklamationsrecht ausnutzen - so geht's bei Lebensmitteln

Reklamationsrecht bei mangelbehafteten Lebensmitteln.
Reklamationsrecht bei mangelbehafteten Lebensmitteln.
Bei Lebensmitteln, die nicht die Qualität oder Beschaffenheit aufweisen, die beim Kauf vorgesehen war, haben Sie ein Reklamationsrecht, das sich - vorbehaltlich etwaiger Individualvereinbarungen - nach dem Gewährleistungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches richtet.

Reklamationsrecht bei mangelbehafteten Lebensmitteln

  • Das Lebensmittelrecht ist eher komplex, da es zahlreiche Vorschriften, vor allem Verordnungen und Richtlinien, gibt. Hier wird deshalb das Augenmerk auf den einfachen aber häufigen Fall gelenkt, dass Sie mangelhafte Ware kaufen.
  • Bei verdorbenen Lebensmitteln oder solchen, die sonst ungenießbar sind, haben Sie ein Reklamationsrecht; ebenso bei Lebensmitteln, die nicht die vorgesehene Menge bzw. das vorgesehene Gewicht aufweisen. Dann nämlich liegt ein sogenannter Sachmangel vor, der in § 434 BGB genauer definiert ist.
  • Dieser Mangel muss grundsätzlich beim Kauf der Sache (genauer: bei der Übergabe) vorhanden sein. Sie dürfen ihn aber nicht von vornherein kennen. Zeigt sich der Mangel erst nach dem Kauf, so wird - sofern Sie die Ware als Verbraucher (§ 13 BGB) bei einem Unternehmer (§ 14 BGB, z.B. im Supermarkt) kaufen - vermutet, dass der Mangel bereits vor dem Kauf vorlag, es sei denn, er ist mit der Art der Sache oder aber des Mangels nicht vereinbar (§ 476 BGB). Die Vermutung gilt daher nicht bei leicht verderblichen Lebensmitteln, so dass theoretisch die Beweislast bei Ihnen liegt, wenn sich der Mangel erst nach der Übergabe zeigt.
  • In der Praxis wird der Verkäufer aber schon aus Kulanzgründen oftmals die Ware ohne Rücksicht auf die Beweis- und Darlegungslast umtauschen.
  • Bei mangelhaften Lebensmitteln haben Sie ein Reklamationsrecht, das nicht vom Verschulden des Verkäufers abhängt. Unabhängig davon können Sie zunächst Nacherfüllung verlangen, d.h. Sie bekommen eine andere Ware für die gekaufte. Sie sollten allerdings am besten den Bon vorlegen können, wenngleich es auch ausreichen würde, wenn andere Umstände für den Kauf der schlechten Ware sprächen. Den Sachmangel an sich müssen Sie in jedem Fall beweisen, wenn dies verlangt wird, was aber gerade bei verdorbenen Lebensmitteln nicht schwer fallen dürfte.
  • Hat der Verkäufer die bestimmte Ware nicht mehr parat oder verweigert er die Nacherfüllung, so können Sie vom Kaufvertrag zurücktreten (dann Ware gegen Geld) oder den Kaufpreis mindern.
  • Haben Sie den Gegenstand schon (teilweise) verbraucht, so müssen Sie ggf. anteilig Wertersatz leisten ($ 346 Abs. 2 BGB).

An wen Sie sich wenden können

  • Der einfachste Weg ist meist, die Ware direkt beim Händler bzw. im Geschäft zu reklamieren. In den meisten Fällen gibt es keine Probleme, so dass Sie Ihr Geld zurückbekommen oder eine neue Ware erhalten.
  • Ist der Mangel nicht unbedingt auf den ersten Blick ersichtlich, etwa wenn die Herkunftsangabe auf der Verpackung nicht stimmt oder die Menge falsch angegeben wurde, so kann es vorkommen, dass Sie beim Händler oder Verkäufer nicht weiterkommen. In dem Fall können Sie sich - je nach Art des Mangels - an das Ordnungs-, Gesundheits-, Verbraucherschutz-, Lebensmittelüberwachungs-, Veterinär- oder Eichamt wenden. Oder Sie werden vorstellig bei der örtlichen Verbraucherschutzzentrale. Die Behörden veranlassen ggf. Kontrollen beim Händler oder Zwischenhändler und untersuchen Ihr Produkt (meist kostenlos).
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