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Rente vom geschiedenen Ehemann erhalten - rechtliche Hinweise

Behalten Sie immer den Überblick.
Behalten Sie immer den Überblick. © Rainer_Sturm / Pixelio
Meist möchte man bei einer Scheidung von seinem Ex-Partner erst einmal so viel Abstand wie möglich gewinnen.Oft kommt es dann aber zu unangenehmen Rosenkriegen. Neben der Aufteilung der gemeinsamen Besitztümer geht es hierbei meist um Unterhalt bzw. Ansprüche auf die Rente vom geschiedenen Ehemann. Damit Sie hier zu Ihrem Recht kommen, sollten Sie Ihre Rechte kennen.

Beim Rentenanspruch nach der Scheidung gilt grundsätzlich das Gleiche wie in vielen zivilrechtlichen Streitigkeiten: Die gesetzlichen Regelungen treten nur dann in Kraft, wenn zwischen Ihnen und Ihrem geschiedenen Ehemann nichts Anderes geregelt ist. Das heißt, dass vorrangig erst einmal das gilt, was Sie womöglich in einem Ehevertrag geregelt haben. Erst wenn ein solcher nicht vorliegt oder ungültig ist, treten die gesetzlichen Regelungen in Kraft.

Ansprüche auf die Rente des geschiedenen Ehemanns

  • Im Ruhestand verdient Ihr geschiedener Ehepartner kein eigenes Geld mehr, weshalb er auch nicht unterhaltspflichtig sein kann. Hier regelt der Gesetzgeber weitere Ansprüche über den sogenannten Versorgungsausgleich. Wie dieser konkret aussieht, ist im Versorgungsausgleichsgesetz geregelt.
  • Beachten Sie, dass alle Ansprüche im Normalfall jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehepartnern geteilt werden. Dies gilt jedoch nur für die während der Ehe erworbenen Ansprüche. Sollte Ihr ehemaliger Ehepartner also während Ihrer Ehe einen gesetzlichen Rentenanspruch von 1.000 € erworben haben, so haben Sie einen Anspruch auf 500 €. Dies gilt übrigens auch für Betriebsrenten oder Rentenversicherungen. Hierfür erhalten Sie auch ein eigenes Rentenkonto.

Die Rentenanteile erhalten Sie nicht immer

  • Sollten Sie und Ihr geschiedener Ehemann in etwa gleich hohe Rentenansprüche erworben haben, haben Sie in der Regel keinen Anspruch auf Versorgungsausgleich.
  • Bei einer Ehedauer von unter drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nicht automatisch statt. Gemäß § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes muss diesen in diesem Fall erst einer der Beteiligten beantragen.
  • Ansprüche aus einer möglichen Kapital- bzw. Risikolebensversicherung sowie von ausländischen Anbietern werden nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen. Beachten Sie dies am besten bereits bei Abschluss einer solchen Versicherung.
  • Achten Sie beim Abschluss eines Ehevertrags darauf, dass dieser auch wirksam ist. Regelmäßig ist dies nicht der Fall, wenn er einen der beiden Ehepartner zu sehr benachteiligt oder Versorgungsansprüche komplett ausschließt. Lassen Sie sich hierbei am besten von einem Juristen beraten.

Streitereien um materielle Dinge sind bei den wenigsten Scheidungen zu beobachten. Wenn Sie jedoch diese Tipps beachten, haben Sie hoffentlich eine Sorge weniger. Versuchen Sie grundsätzlich, mit Ihrem Ehepartner sachlich umzugehen und sich nicht zu sehr von Emotionen leiten zu lassen. Oft ist eine Lösung für derartige Probleme wesentlich schneller gefunden, als man glaubt. Scheuen Sie sich jedoch im Streitfall auch nicht, zu einem Anwalt zu gehen, um Ihr Recht durchzusetzen.

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