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Rückstellungen mit Umsatzsteuer - Erklärung

Rückstellungen müssen geprüft werden.
Rückstellungen müssen geprüft werden. © Rainer_Sturm / Pixelio
Rückstellungen sind Buchungen zum Jahresabschluss, die ungewisse Verbindlichkeiten in der Bilanz darstellen sollen. Bereits aus der Bezeichnung „ungewiss“ können Sie ableiten, dass Sie keinen exakten Betrag kennen und demnach auch keine Umsatzsteuer oder besser gesagt Vorsteuer buchen dürfen.

Rückstellungen - was ist das?

  • Ist ein Unternehmen buchführungspflichtig, muss es die gesetzlichen Vorschriften des HGB einhalten. Dazu gehört lt. 249 HGB auch, dass ungewisse Verbindlichkeiten, die zum Jahresabschluss hinsichtlich der Höhe und Fälligkeit noch nicht bekannt sind, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit auftreten werden, als Rückstellung gebucht werden müssen

  • Außerdem gehören drohende Verluste oder eventuelle Gewährleistungsansprüche zu den Punkten, die hinsichtlich der Rückstellung geprüft werden müssen.

  • Ein typisches Beispiel ist die Rückstellung für die Erstellung des Jahresabschlusses. Da die Dienstleistung des externen Steuerberaters zum Bilanzstichtag noch nicht erbracht ist, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit berechnet wird, ist der voraussichtliche, geschätzte Aufwand als Rückstellung zu buchen: Kosten für Jahresabschluss an sonstige Rückstellung.

  • Ein weiteres Beispiel sind Steuerrückstellungen. Auch hier kann die voraussichtliche Höhe nach eigenem Ermessen berechnet bzw. geschätzt werden. Die Buchung für die Gewerbesteuerrückstellung lautet zum Beispiel: Gewerbesteuer an Steuerrückstellung.

Umsatzsteuer darf nicht gebucht werden

Umsatzsteuer - oder vielmehr die Vorsteuer - darf bei Rückstellungen nicht gebucht werden. Diese Tatsache ergibt sich schon aus mehreren Gründen

  • Laut Umsatzsteuergesetz darf die Vorsteuer nur als solche gebucht werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Dazu gehört unter anderem auch, dass eine entsprechende Rechnung vorliegt. Da es sich bei der Rückstellung um eine ungewisse Verbindlichkeit handelt, liegt natürlich noch keine Rechnung vor.

  • Auch handelt es sich bei der Vorsteuer nicht um einen Betrag, der die Aufwendungen und somit die Rückstellung erhöht, vielmehr handelt es sich um einen durchlaufenden Posten. Auch aus diesem Grund ist die Buchung gar nicht möglich.

  • Rückstellungen sind also immer mit dem voraussichtlichen Nettobetrag anzusetzen. Tritt der Fall, wegen dem die Rückstellung vorgenommen wurde, ein, und liegt eine Rechnung vor, ist die darin enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer zu buchen.

  • Beispiel: es wurde eine Rückstellung für Rechtsanwaltskosten in einem laufenden Prozess in Höhe von 2000 € als sonstige Rückstellung gebucht. Tatsächlich wurden 2000 € zuzüglich Vorsteuer in Rechnung gestellt. Sie buchen: 2000 € sonstige Rückstellung / 380 € Vorsteuer an Verbindlichkeiten 2380 €.

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