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Rücktritt vom Mietvertrag vor dem Einzug des Mieters - Wissenswertes für Vermieter

Im Mietrecht gibt es kein gesetzliches Rücktrittsrecht.
Im Mietrecht gibt es kein gesetzliches Rücktrittsrecht. © Helene_Souza / Pixelio
Wenn Sie einen Mietvertrag geschlossen haben und der Mieter schon vor Einzug einen Rückzieher macht, kann Ihnen als Vermieter trotzdem ein Anspruch auf Zahlung der Miete zustehen. Da das Mietrecht weder Rücktritt noch Widerruf kennt, kommen zumeist die gesetzlichen Kündigungsvorschriften zum Zug. Informieren Sie sich hier über Ihre Möglichkeiten.

Ist ein Rücktritt vom Mietvertrag vor Einzug möglich?

Während der Verbraucherschutz sich auf weite Bereiche des Zivilrechts erstreckt und Konsumenten mit vielerlei Widerrufs- und Rücktrittsrechten ausgestattet hat, gilt im Mietrecht noch immer der Grundsatz: „Pacta sunt servanda“- Verträge sind einzuhalten.

  • Sie können zwar vertraglich ein Rücktrittsrecht vereinbaren, wenn Sie keine solche Regelung getroffen haben, ist Ihr Mieter nach Vertragsschluss jedoch an den Mietvertrag gebunden.
  • Allenfalls kommt eine außerordentliche Kündigung in Betracht, die vor oder nach dem Einzug stets einen wichtigen Grund erfordert. Wenn sich bereits vor Einzug herausstellt, dass etwa schwerwiegende Mängel die Nutzung der Wohnung unmöglich machen, kann Ihr Mieter schon im Voraus fristlos kündigen.
  • Weiterhin können Sie natürlich jederzeit einen Aufhebungsvertrag schließen, wenn Sie sich einig sind, dass das Mietverhältnis wieder enden soll.
  • Ebenso können Sie sich aus Kulanz damit einverstanden erklären, dass Ihr Mieter Ihnen einen Nachmieter stellt. Sie sind jedoch nach der herrschenden Rechtsprechung nicht verpflichtet, eine solche Alternative zu akzeptieren, sondern können stattdessen weiterhin die Vertragserfüllung verlangen. 

Die Folgen der Vertragsbindung

  • Wenn Sie am Vertrag festhalten, kann Ihr Mieter im Regelfall nur ordentlich kündigen. Sofern Sie nichts anderes im Mietvertrag vereinbart haben, gilt zu Beginn des Mietverhältnisses eine 3-monatige Kündigungsfrist ab dem dritten Kalendertag. Wenn Ihnen bis zum 3. Tag eines Monats die Kündigung zugegangen ist, endet somit das Mietverhältnis zum Ende des übernächsten Monats.
  • Für diese Zeit können Sie auch den Mietzins ab Beginn des Mietverhältnisses verlangen, dabei kann die Kündigungsfrist jedoch schon vor dem Einzug zu laufen anfangen. Kündigt Ihnen der Mieter zum Beispiel am 03. August, wenn das Mietverhältnis am 01. September beginnen soll, können Sie die Miete für 2 Monate bis Ende Oktober verlangen, nicht aber bis Ende November.

Wenn Sie einen Mietvertrag abgeschlossen haben, machen Sie sich bewusst, dass der Mieter grundsätzlich daran gebunden ist. Auf eine Vertragsaufhebung oder den Vertragsschluss mit einem Nachmieter sollten Sie sich nur einlassen, wenn sich diese Lösung für Sie tatsächlich als die günstigste darstellt.

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