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Rüstzeiten im Einzelhandel: Entlohnung geltend machen - so geht's

Probleme wegen Rüstzeiten müssen nicht sein.
Probleme wegen Rüstzeiten müssen nicht sein. © s.media / Pixelio
Besonders im Einzelhandel wird immer wieder verlangt, dass Arbeitnehmer vor und nach der Arbeitszeit unentgeltlich arbeiten, zum Beispiel die Frischwarentheke bestücken oder die Kassenabrechnung machen. Diese Rüstzeiten sind ein Streitpunkt.

Rüstzeiten und Kernarbeitszeit

Im Wesentlichen geht es darum, welche Zeiten, die Sie beim Arbeitgeber verbringen, müssen Ihnen auch entlohnt werden. Dabei gibt es meist Streit um die Rüstzeiten, besonders im Einzelhandel.

  • Persönliche Rüstzeiten, wie das Anlegen der Arbeitskleidung oder Waschen und Schminken, werden nur in Ausnahmefällen entlohnt werden. Selbst, wenn der Arbeitgeber diese Tätigkeiten ausdrücklich von Ihnen verlangt, können Sie kaum mit einer Entlohnung dafür rechen. Diesbezügliche Urteile sind in der Regel gegen den Arbeitnehmer ausgefallen.
  • Anders sieht es mit betrieblichen Rüstzeiten aus, zum Beispiel dem Herrichten der Verkaufstheke. Hier haben Sie durchaus eine Chance, diese Tätigkeit auch entlohnt zu bekommen. Meist ist dafür aber Voraussetzung, dass der Arbeitgeber dies ausdrücklich anordnet. Sagt man Ihnen im Einzelhandel, dass Sie 15 Minuten vor dem Öffnen des Ladens erscheinen müssen, um diese Arbeiten zu verrichten, können Sie dafür eine Entlohnung - wie für Ihre eigentliche Tätigkeit - erwarten.
  • Die Kernarbeitszeit ist die Zeit in der Sie die Arbeit verrichten, für die Sie angestellt wurden, also an der Kasse sitzen oder Ware verkaufen. Diese liegt in der Regel während der Ladenöffnungszeiten.

Probleme mit der Arbeitszeit im Einzelhandel bereinigen

  • Unstrittig sind in der Regel die Zeiten, die Sie während der Ladenöffnungszeiten verrichten. Arbeitszeiten, wenn der Laden geöffnet ist, sind üblicherweise keine Rüstzeiten. Sollte man Ihnen hier einen Teil der Arbeitszeit nicht anrechnen, wehren Sie sich. Sprechen Sie mit dem Chef, dem Betriebsrat, der Gewerkschaft und gehen Sie im Zweifel zu einem Anwalt.
  • Schauen Sie bezüglich der Rüstzeiten in Ihren Arbeitsvertrag. Im Einzelhandel sind oft Rüstzeiten vereinbart, zum Beispiel 15 Minuten vor der Öffnung des Geschäftes, die auch bezahlt werden. Wenn Sie regelmäßig eine halbe Stunde früher kommen, weil Sie diese Zeit für die Vorbereitung brauchen, werden trotzdem nur 15 Minuten davon bezahlt. Vielleicht hat Ihr Chef aber Verständnis. Reden Sie mit ihm darüber. Es können aber auch Rüstzeiten ohne Entlohnung vereinbart werden. Teilen Sie sich die Arbeit so ein, dass Sie diese in der vereinbarten Rüstzeit auch schaffen, dann brauchen Sie nicht früher zu kommen.
  • Fragen Sie im Zweifel beim Betriebsrat oder schauen Sie in den Tarifvertrag, sofern es einen gibt, der Ihre Arbeit betrifft. In manchen Tarifverträgen sind unbezahlte  Rüstzeiten ausgeschlossen, in anderen begrenzt. Wenn dort höchsten 10 Minuten für die Vorarbeiten kostenlos vereinbart sind, aber regelmäßig deutlich mehr verlangt wird, wenden Sie sich an die Gewerkschaft, sofern Sie Mitglied sind. Ansonsten sprechen Sie mit dem Arbeitgeber oder fragen Sie einen Anwalt.
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