Alle Kategorien
Suche

Ruhestörung - diese Zeiten sollten Sie beachten

Badelärm im Garten kann Ruhestörung sein.
Badelärm im Garten kann Ruhestörung sein.
Ohne das Verursachen von Geräuschen ist ein Leben in unserer zivilisierten Welt kaum möglich. Doch rein juristisch ist jede Form der überdurchschnittlichen Lärmbelästigung, die Personen zu verantworten haben, eine Ruhestörung. Die Zeiten, in denen diese stattfinden und der Umfang der Ruhestörung sind allerdings entscheidend für die Zumutbarkeit oder Unzulässigkeit.

Ohne einen berechtigten Anlass oder in vermeidbarem Ausmaß derartig Lärm zu verursachen, dass andere Bürger in starkem Maße belästigt werden oder gesundheitlichen Schaden erleiden, ist gesetzeswidrig. Ob und wann es sich allerdings um eine Ruhestörung handelt, wann sie geduldet und zulässig ist, richtet sich nach verschiedenen Rechtsnormen.

Die wichtigsten Rechtsvorschriften zur Ruhestörung

Eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen regelt, wie, in welchem Umfang und zu welchen Zeiten das Verursachen von Lärm verboten oder hinzunehmen ist. Zu den wichtigsten Vorschriften gehören:

  • Das Bundesimmissionsschutzgesetz sowie die einzelnen Bundesimmissionsschutzverordnungen definieren Zulässigkeiten zu Ruhestörungen. Die Landesimmissionsschutzgesetze beinhalten Lärmnormen und Vorgaben auf Landesebene.
  • Das Ordnungswidrigkeitsgesetz (besonders § 117) schreibt Sanktionen bei Zuwiderhandlungen vor.
  • Die Satzungen der Städte und Gemeinden legen meist detaillierte Zeiten fest, in denen Ruhestörungen nicht gestattet sind.

In welchen Zeiten Sie keine Ruhestörung verursachen dürfen

  • Prinzipiell ist die Nutzung sämtlicher Geräte, die eine Ruhestörung verursachen können, laut Bundesimmissionsschutzgesetz bzw. 32. Bundesimmissionsschutzverordnung innerhalb von Wohn- und Erholungsgebieten an Sonn- und Feiertagen verboten.
  • An Werktagen gilt laut Bundesimmissionsschutzgesetz bzw. Bundesimmissionsschutzverordnungen eine Ruhezeit zwischen 20 und 7 Uhr.
  • Die Ortssatzungen können jedoch weitere Vorgaben hierzu enthalten. Üblich ist es z. B. dass die Gemeinden jegliche Ruhestörung zu festgelegten Zeiten während der Nachtruhe (z. B. von 22 Uhr bis 6 Uhr) verbietet.
  • Mieter müssen meist zusätzliche hausinterne Vorschriften beachten. Im Mietvertrag oder der Hausordnung kann z. B. aufgeführt sein, dass jegliche Ruhestörung in den Mittagsstunden (z. B. von 12 Uhr bis 14.30 Uhr) und zur Nachtruhe (z. B. von 22 Uhr bis 6 Uhr) verboten ist.
  • In den gesetzlich und individuell festgelegten Ruhezeiten ist es auch verboten, sämtliche zur Ruhestörung geeigneten Musikinstrumente und Gartengeräte zu nutzen, wenn diese belästigenden Lärm verursachen.
Teilen: