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Schenkung von Geld an Freunde - was bei der Schenkungssteuer zu beachten ist

Auch Schenkungen sind nicht immer umsonst.
Auch Schenkungen sind nicht immer umsonst.
Wenn Sie uneigennützig handeln, ist dies lobenswert. Die Schenkung von Geld ist es in besonderem Maße. Um nicht auch noch den Fiskus zu beschenken, sollten Sie wissen, dass Schenkungen, die gewisse Freibeträge übersteigen, schenkungssteuerpflichtig für den Beschenkten sind.

Die Schenkung von Geld löst in dem Moment, in dem Sie das Geld übergeben, die Schenkungssteuer aus. Wenn Sie die Freibeträge und die damit verbundenen Zeiträume kennen, hat der Beschenkte den größten Nutzen.

Der Fiskus freut sich auch über eine Schenkung

  • Das Erbschaftssteuer- und Schenkungsgesetz bestimmt im Detail, was alles als Schenkung unter Lebenden zu verstehen ist (§ 7 ErbStG). Beschenken Sie einen Freund, handelt es sich aller Wahrscheinlichkeit nach um eine freigebige Zuwendung, durch die der Beschenkte auf Ihre Kosten bereichert wird. Ferner fehlt es an der Gegenleistung des beschenkten Freundes.
  • Wenn Sie einen Freund beschenken, handelt es sich um eine Person, mit der Sie nicht verwandt sind. Nicht verwandte Dritte gehören in die Steuerklasse III des Erbschaftsteuer- und Schenkungsgesetzes.

Für Geld gilt nur ein geringer Freibetrag

Der Freibetrag in der Steuerklasse III beträgt 20.000 €. Alles, was diesen Betrag übersteigt, ist steuerpflichtig.

  • Als Freund kommt auch Ihr mit Ihnen nicht verheirateter Lebenspartner in Betracht. Heiraten Sie diesen, beträgt der Freibetrag 500.000 €.
  • Sie können Schenkungen dieser Art alle zehn Jahre wiederholen und den jeweiligen Freibetrag dann erneut ausnutzen.
  • Bestimmen Sie den Freund testamentarisch zu Ihrem Erben, wird eine Schenkung, die bis zu 10 Jahre vor dem Erbfall erfolgte, auf den Freibetrag, der in gleicher Höhe beim Erbfall entsteht, angerechnet. Immerhin wird der Wert der Schenkung für jedes Jahr, das vor dem Erbfall liegt, um 10 % vermindert. Sie können also den Freibetrag innerhalb von 10 Jahren nur einmal in voller Höhe nutzen.

Ein Wohnhaus kann zur Last werden

  • Schenken Sie ein unbelastetes Wohnhaus, kann die Schenkung für den Freund durchaus zur Last werden. Da dieser nur einen geringen Freibetrag nutzen kann, muss er den Verkehrswert, der den Freibetrag von 20.000 € übersteigt, versteuern. Kann er die Steuer nicht direkt bezahlen, könnte er durchaus gezwungen sein, das Haus zu verkaufen, um aus dem Erlös die Steuer an den Fiskus zu entrichten.
  • Wenn Sie das Haus also vor diesem Schicksal bewahren wollen, müssen Sie sich eine andere Lösung überlegen. Eine Alternative kann darin bestehen, dass der beschenkte Freund das Haus selbst beleiht, sofern er eine entsprechende Bonität besitzt.
  • Ist der Freund nicht kreditwürdig, kann er für einen Zeitraum bis zu zehn Jahren die Stundung der Steuer beantragen (§ 28 ErbStG). Voraussetzung ist, dass es sich um ein Ein- oder Zweifamilienhaus oder Wohneigentum handelt und Ihr Freund anschließend das Objekt selbst für Wohnzwecke nutzt.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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