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Schlechtwetterkündigung - dies sollten Sie als Arbeitnehmer wissen

Viel Schnee kann eine Schlechtwetterkündigung bedingen.
Viel Schnee kann eine Schlechtwetterkündigung bedingen.
Nach Paragraf 46 RTV dürfen Arbeitgeber von Malern und Lackieren eine Schlechtwetterkündigung aussprechen. Für diese müssen jedoch besondere Voraussetzungen erfüllt sein. Lernen Sie Ihre Rechte und Pflichten kennen, damit Sie im Fall der Fälle richtig handeln können.

Schlechtwetterkündigung - legen Sie Wert auf Ihre Rechte

  • Im Maler- und Lackiergewerbe gilt die Zeit zwischen dem 15. November bis zum 15. März als Winter, in dieser Zeit hat Ihr Arbeitgeber die Möglichkeit, eine Schlechtwetterkündigung auszusprechen. Das Besondere: Sie erhalten eine Wiedereinstellungsgarantie.
  • Alle Kündigungen nach § 46 RTV müssen schriftlich erfolgen. 
  • Ihr Chef darf Ihnen nicht wegen Auftragsmangels kündigen. Als Voraussetzung gilt die "Undurchführbarkeit" der Arbeiten aufgrund schlechter Wetterbedingungen auf einer real existierenden Baustelle. Auch allgemein schlechtes Wetter reicht als Kündigungsgrund nicht aus.
  • Erst wenn alle Stunden auf Ihrem Arbeitskonto aufgebraucht sind, dürfen Sie gekündigt werden.
  • Für die Wiedereinstellung gilt, dass diese innerhalb von vier Monaten nach der Kündigung erfolgen muss.
  • Wenn Sie eine Schlechtwetterkündigung erhalten haben, dürfen Sie keine weitere Kündigung erhalten. Erst wenn Sie wieder eingestellt wurden, darf Ihr Arbeitgeber eine erneute Kündigung aussprechen. 
  • Auch bei dieser Form der Kündigung haben Sie alle Rechte. So muss der Arbeitgeber die Sozialauswahl anwenden, das heißt, ältere, behinderte oder solche Mitarbeiter, die bereits im letzten Winter arbeitslos geworden sind, müssen hintangestellt werden.

So berechnen Sie Ihre Arbeitslosenansprüche

  • Wenn Sie die Kündigung erhalten haben, gehen Sie noch am selben oder spätestens am nächsten Tag zur Arbeitsagentur. Es gilt: Ab dem Zeitpunkt Ihrer Arbeitslosenmeldung haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld.
  • Ob und wie lange Sie Arbeitslosengeld I bekommen, richtet sich nach der Anwartschaft, dies ist der Zeitpunkt, den Sie ohne Unterbrechung gearbeitet haben. Sind Sie 12 Monate einer versicherungspflichtigen Arbeit nachgegangen, erwerben Sie sechs Monate Anspruch. 
  • Zudem müssen Sie die Rahmenfrist beachten. Alle Ansprüche, die Sie erworben haben, müssen in den letzten zwei Jahren vor Ihrer Arbeitslosigkeit, zusammengekommen sein. Haben Sie früher durchgängig in einem Betrieb gearbeitet, bleiben diese Ansprüche für vier Jahre erhalten.
  • Haben Sie nicht genügend Anwartschaftszeiten gesammelt, beantragen Sie Arbeitslosengeld II. 
  • Sie müssen Arbeitsstellen, die Ihnen während Ihrer Arbeitslosigkeit angeboten werden annehmen, da Sie sonst Kürzungen oder Sperren Ihres Arbeitslosengeldes riskieren.
  • Die Wiedereinstellung ist kein Muss. Sie können sich nach Ablauf der vier Monate entscheiden, bei einem neuen Betrieb anzufangen.
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