Alle Kategorien
Suche

Schuldenregister einsehen - so geht's

Das Schuldenverzeichnis wird vom Amtsgericht verwaltet.
Das Schuldenverzeichnis wird vom Amtsgericht verwaltet. © Jan_von_Bröckel / Pixelio
Im Schuldnerverzeichnis, welches auch Schuldenregister genannt wird, sind Schuldner verzeichnet. Einsicht in dieses Verzeichnis kann ein bestimmter Personenkreis erhalten.

Das Schuldenverzeichnis ist eine Auflistung von Schuldnern

Im Schuldenregister sind Schuldner der unterschiedlichsten Arten aufgelistet. Diese Eintragung ist jedoch nicht mit einem SCHUFA-Eintrag zu verwechseln. Das Schuldenregister wird, anders als die SCHUFA, vom jeweils für Sie zuständigen Amtsgericht geführt.

  • Im Schuldnerverzeichnis landen in der Regel diejenigen Schuldner, die entweder eine eidesstattliche Erklärung abgegeben haben oder gegen die ein Haftbefehl vorliegt. Dies ist in der Zivilprozessordnung in § 901 festgehalten.
  • Die Eintragung wird von einem Rechtspfleger vorgenommen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn der betreffende Schuldner eine Versicherung unter Eid nach Zivilprozessordnung § 807 bei der Vollstreckung von Geldforderungen abgegeben hat. Für den Fall, dass Sie als Schuldner zu der Abgabe dieser Versicherung nicht angetreten sind, wird ein Haftbefehl ausgestellt.
  • Falls Sie in ein Schuldenregister eingetragen werden, dann stehen dort Informationen (wie Ihre Personalien und die Aktenzeichen von dem Gerichtsverfahren), die dazu geführt haben, dass Sie in dieses Verzeichnis eingetragen wurden.

So erhalten Sie Einsicht in das Schuldenregister

Dem Grundsatz nach haben alle Personen, die ein berechtigtes Interesse vorweisen, die Möglichkeit, das Schuldenregister einzusehen. In diesem Teil des Artikels wird der Prozess und die Bedingungen etwas genauer erläutert.

  • Es ist gesetzlich geregelt, dass nur einem bestimmten Personenkreis erlaubt ist, Einsicht in das Schuldnerverzeichnis zu erhalten. Somit ist es Ihnen nur gestattet, das Schuldenregister einzusehen, wenn Sie eine der beiden folgenden Bedingungen erfüllen. Die erste Bedingung, die nachgewiesen werden muss, ist, dass Sie die Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis benötigen, um eine Zwangsvollstreckung durchzuführen. Die zweite Bedingung ist, dass Sie wirtschaftliche Nachteile haben werden, wenn der Schuldner nicht seine Verpflichtungen Ihnen gegenüber einhalten kann.
  • Sie müssen beim jeweils zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Einsicht stellen. Der zuständige Beamte wird dann Ihren Antrag prüfen und Ihnen mitteilen, ob ein Eintrag überhaupt vorliegt. Es wird Ihnen ebenfalls mitgeteilt, wann die Versicherung unter Eid abgegeben oder der Haftbefehl erlassen wurde.
  • Wenn Sie als einsichtsberechtigt eingestuft werden, dürfen Sie einen Einblick in das Vermögensverzeichnis und den Termin der Offenbarung erhalten.

Gegen eine Eintragung ins Schuldenregister kann kein Widerspruch eingelegt werden. Falls Sie Ihren Verpflichtungen jedoch nachkommen sollten, wird der Eintrag nach ungefähr drei Jahren wieder gelöscht und Sie gelten erneut als wirtschaftlich unbescholten.

Teilen: