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Sonderabschreibung: Denkmalschutz - das sollten Sie bei Eigennutzung beachten

Wer Denkmäler saniert, wird steuerlich belohnt.
Wer Denkmäler saniert, wird steuerlich belohnt.
Denkmalschutz ist eine aufwändige Angelegenheit. Da der Staat an der Erhaltung alter Gebäude interessiert ist und Sie als Privatperson wirtschaftlich oft überfordert sind, gewährt der Fiskus eine Sonderabschreibung. Unterschieden wird, ob Sie das Objekt vermieten oder selbst nutzen.

Der Denkmalschutz dient dem Erhalt alter und erhaltenswerter Gebäude. Da der Sanierungsaufwand regelmäßig hoch ist, unterstützt der Staat investitionsfreudige Bauherren steuerlich, indem er eine Sonderabschreibung gewährt.

Vermietung oder Eigennutzung bestimmt Sonderabschreibung

  • Die Abschreibung beim Denkmalschutz orientiert sich danach, ob Sie als Bauherr das Objekt vermieten oder selbst nutzen möchten.
  • Vermieten Sie das Objekt, erhalten Sie nach § 7i EStG eine Sonderabschreibung, die sich im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden sieben Jahren auf jeweils 9 % sowie in den folgenden vier Jahren auf jeweils 7 % der Herstellungskosten beläuft. In einem Zeitraum von zwölf Jahren führt dies zu einer Sonderabschreibung von vollen 100 % der Herstellungskosten.
  • Möchten Sie das Objekt selbst nutzen, erhalten Sie nach § 10f EStG eine Sonderabschreibung, die sich im Jahr des Sanierungsabschlusses und den folgenden neun Jahren jeweils auf 9 % beläuft. Voraussetzung ist, dass Sie im jeweiligen Kalenderjahr selbst einziehen und das Objekt für eigene Wohnzwecke nutzen. Die Abschreibung beträgt dann aber nur 90 % der Herstellungskosten. Gegenüber der Vermietung verzichten Sie als auf 10 % Abschreibung.
  • Eine Eigennutzung erkennt das Gesetz auch an, wenn Sie Teile des Objekts mietfrei zu Wohnzwecken überlassen.
  • Zusätzlich zur Sonderabschreibung kommt die normale lineare Abschreibung von 2 bzw. 2,5 % in Abhängigkeit vom Baujahr zur Anwendung.
  • Um in den Genuss der Sonder-Afa bei Vermietung zu kommen, können Sie überlegen, ob Sie das Objekt mit einer Gesellschaft oder in Ihr Betriebsvermögen erwerben und sich selbst als Mieter einmieten.

Denkmalschutz betrifft nur anerkannte Objekte

  • Allgemeine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonder-Afa beim Denkmalschutz ist, dass das Objekt als Denkmalschutzobjekt anerkannt ist und in die Denkmalliste der jeweiligen Gemeinde eingetragen ist. Das Landesdenkmalamt bescheinigt die Situation. Ebenso wichtig ist, dass die Abschreibung nur gewährt wird, wenn Sie das Objekt käuflich erwerben, bevor Sie mit der Sanierung beginnen. Eine nachträgliche Anerkennung ist ausgeschlossen.
  • Dieser Text ist eine Orientierungshilfe. Angesichts der vielfältigen steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten und der Komplexität der Materie ist steuerliche Beratung vor dem Kauf unabdingbar.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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