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Sozialarbeiter richtig eingruppieren - AVR-Diakonie leicht erklärt

Bei der Diakonie gibt es auch Sozialarbeiterinnen.
Bei der Diakonie gibt es auch Sozialarbeiterinnen.
Die AVR-Diakonie gelten für alle Einrichtungen, die zur Diakonie Deutschland gehören. Auch als Sozialarbeiter oder im Erziehungsdienst können Sie von diesen arbeitsvertraglichen Regelungen betroffen sein. Die Eingruppierung richtet sich nach der Anlage 1 zu den AVR-Diakonie.

Die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie (AVR-Diakonie) enthalten alle wichtigen Regelungen, die für die Arbeitsverhältnisse gelten. Diese Richtlinien gelten für zahlreiche Arbeitsverhältnisse innerhalb der evangelischen Diakonie. Zu den enthaltenen Regelungen gehört nicht zuletzt die Bezahlung. Diese richtet sich danach, wie Sie als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eingruppiert sind.

Wie die Eingruppierung zustande kommt

  • Die grundlegende Norm zur Eingruppierung nach den AVR-Diakonie findet sich in § 12. Für die Eingruppierung sind demnach die Merkmale der jeweils übertragenen Tätigkeiten maßgeblich. Das Entgelt, bzw. Gehalt richtet sich nach der Entgeltgruppe, die bei der Eingruppierung festgstellt wird.
  • Auch für Sozialarbeiter oder im Erziehungsdienst ist es nicht entscheidend, welche Ausbildung der jeweilige Mitarbeiter hat. Entscheidend ist vielmehr, welche Qualifikation für die übertragene Tätigkeit vonnöten ist, s. § 12 Abs. 3 AVR-Diakonie. Wenn Sie als Sozialarbeiterin also Aufgaben einer Heilerziehungshelferin ausüben, dann werden Sie nicht als Sozialarbeiterin bezahlt. Hier müssen Sie sich - vorausgesetzt, Sie haben die entsprechende Ausbildung - mit dem Gehalt der Heilerzierhungspflegerin zufrieden geben.
  • In der Anlage 1 der AVR-Diakonie finden Sie den sogenannten "Eingruppierungskatalog". Hier sind die Entgeltgruppen beschrieben. Wichtig für die Eingruppierung sind vor allem die dort genannten Richtbeispiele.

Richtbeispiele geben den Ausschlag

Die Arbeitsrechtliche Kommission der EKD wollte die Eingruppierung vereinfachen. Bei der Reform sind daher Richtbeispiele eingeführt worden, nach denen sich die Eingruppierung maßgeblich ausrichtet.

  • Als Sozialarbeiter oder Sozialpädagoge sind Sie mindestens in der Entgeltgruppe 9 eingruppiert. Vorausgesetzt, Sie üben die entsprechende Tätigkeit aus.
  • Der sogenannte "Obersatz" der Entgeltgruppe 9 nennt Tätigkeiten, die "anwendungsbezogene wissenschaftliche Kenntnisse" nötig machen. Bei den Sozialpädagogen geht man davon aus, dass solche Kenntnisse für die Tätigkeit erforderlich sind. Dies wird also bei einer Eingruppierung nicht nochmals überprüft.
  • Beim Erziehungsdienst fängt es mit der Entgeltgruppe 4 an. Hier ist als Richtbeispiel die Heilerziehungshelferin genannt. In der Entgeltgruppe 5 findet sich die Heilerziehungshelferin, die "spezielle Aufgaben" wahrnehmen muss. Insgesamt ist ihre Tätigkeit daher als schwieriger zu bewerten, wofür es auch mehr Geld gibt.

Fallgruppen nur in Sonderregelungen

  • Die AVR-Diakonie kennen heute das System der Fallgruppen nicht mehr. Diese gibt es aber noch in von den allgemeinen AVR-Diakonie abweichenden Sonderregelungen. Innerhalb der EKD können einzelnen Landeskirchen solche Sonderregelungen für ihren Bereich beschließen.
  • So kennt z.B. die Diakonie in Hessen für den Bereich der Diakonie- und Sozialstationen noch Fallgruppen. In den Fallgruppen sind beispielsweise Mitarbeitende mit bestimmten Tätigkeiten aufgeführt, die nach einer gewissen Zeit höher eingruppiert werden. Dies stellt einen sogenannten Fallgruppenbewährungsaufstieg dar.

Die Mitarbeitervertretung kann mitreden

  • Auch die Mitarbeitervertretung hat bei der Eingruppierung mitzureden. Dies ergibt sich aus § 42 Buchstabe c des Mitarbeitervertretungsgesetzes der EKD.
  • Hiernach hat Ihre MAV bei der Eingruppierung ein sogenanntes eingeschränktes Mitbestimmungsrecht. Unter bestimmten Umständen kann die MAV ihre Zustimmung zu einer Eingruppierung verweigern. U. a. dann, wenn diese gegen eine Rechtsvorschrift verstößt. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn Sie bei einer Tätigkeit als Sozialarbeiter und entsprechender Ausbildung eine zu niedrige Eingruppierung festgetellt wird. 

Bei Streitfällen im Arbeitsverhältnis sollten Sie zunächst einen Blick in die AVR-Diakonie werfen. Hieraus kann sich in vielen Fällen schon eine erste Antwort ergeben.

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