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Sozialversicherung auf Betriebsrente anrechnen - darauf sollten Sie achten

Eine zusätzliche Betriebsrente kann sinnvoll sein.
Eine zusätzliche Betriebsrente kann sinnvoll sein.
Wenn Sie sich Ihren Erlös aus einer Betriebsrente ausrechnen, sollten Sie dabei die Sozialversicherung im Blick behalten. Denn in bestimmten Konstellationen zahlen Sie mehr Krankenversicherungsbeiträge als nötig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann auf Betriebsrenten der volle Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung erhoben werden.

Die gesetzlichen Krankenkassen erheben Beiträge auf verschiedene Einkünfte. Dies ist von den Finanzierungsgrundsätzen des Sozialversicherungssystems gerechtfertigt, führt im Einzelfall allerdings zu großer Ungerechtigkeit. Als Betriebsrentner sollten Sie bei Ausscheiden aus dem Unternehmen auf das eigenständige Weiterführen bestehender Versicherungsverträge achten.

Wie Sozialversicherungsbeiträge auf Betriebsrenten erhoben werden

  • Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Erhebung des vollen Beitragssatzes der Krankenversicherung auf eine Betriebsrente verfassungsgemäß. Es kommt nicht darauf an, ob Sie als Rentner in der Krankenversicherung der Rentner versichert sind, oder ob Sie freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.
  • Die Heranziehung zu Beiträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung ergibt sich für die Betriebsrenten aus § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. Diese gelten als einer der Rente vergleichbare Einnahmen.
  • Zahlt Ihr Arbeitgeber während der Erwerbstätigkeit in eine Direktversicherung ein, aus der Ihnen später eine betriebliche Rente gezahlt wird, erscheint dies folgerichtig: Denn zu Zeiten Ihrer Erwerbstätigkeit haben Sie selbst keine Beiträge geleistet.
  • Ergibt es sich jedoch, dass Sie nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis die Prämienzahlungen selbst übernehmen, müssen zwei Fälle unterschieden werden. In einem Fall zahlen Sie nur die Prämien weiter, ohne den Vertrag als Versicherungsnehmer zu übernehmen, im anderen Fall wird der Vertrag auf Sie überschrieben. 

Worauf Kassenbeiträge nicht erhoben werden dürfen

  • Empfehlenswert ist es, wenn Sie den Vertrag auf sich umschreiben lassen und nicht mehr Ihr Arbeitgeber als Vertragspartner des Versicherungsunternehmens erscheint. Denn dann handelt es sich um eine rein private Altersvorsorge. Diese fällt nicht unter die Regelung des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V.  
  • Auf die Beiträge, die Sie als neuer Versicherungsnehmer gezahlt haben, dürfen später keine Krankenkassenbeiträge erhoben werden - denn hier zahlen Sie wie in einen privaten Versicherungsvertrag ein. Die private Altersvorsorge aber wird nicht mit zusätzlichen Beiträgen belastet. 
  • Bei der Auszahlung der Betriebsrente sind die Beträge, die von Ihrem Arbeitgeber vor der Vertragsumschreibung gezahlt wurden, von den von Ihnen nach der Umschreibung gezahlten Beträgen zu unterscheiden. Entsprechend fällt der Beitrag für die Sozialversicherung bzw. Krankenversicherung geringer aus (s. dazu die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.09.2010 - Az. 1 BvR 1660/08).
  • Erfolgt keine Umschreibung des Versicherungsvertrages, wird der Kassenbeitrag für die gesamte Betriebsrente fällig. Und zwar auch dann, wenn Sie die Prämien nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb alleine weitergezahlt haben, der Vertrag jedoch nicht umgeschrieben wurde (s. dazu die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.09.2010 - Az. 1 BvR 749/08).

Bei der betrieblichen Altersvorsorge können in unterschiedlichen Konstellationen Kassenbeiträge erhoben werden. Manche Gestaltungen können für Rentner sehr ungünstig sein.

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