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Sperre beim Arbeitslosengeld und Krankenversicherung - Wissenswertes zu Wirkungen von Sperrzeiten

Arbeitslosigkeit führt meist zu finanziellen Einbußen.
Arbeitslosigkeit führt meist zu finanziellen Einbußen.
Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz satt haben und einfach kündigen, müssen Sie beim Arbeitslosengeld mit einer Sperre bzw. Sperrzeit rechnen. Je nachdem, ob Sie zuvor freiwilliges Mitglied oder Pflichtmitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung waren, hat dies auf die Krankenversicherung unterschiedliche Auswirkungen.

Wer seinen Arbeitsplatz aus eigenem Antrieb und ohne wichtigen Grund kündigt, muss damit rechnen, dass die Arbeitsagentur eine Sperrzeit bzw. Sperre verhängt. Für drei Monate ruht dann in der Regel der Leistungsanspruch. Dies kann auf Ihre Krankenversicherung unterschiedliche Auswirkungen haben.

Sperre beim Arbeitslosengeld bei gesetzlich Versicherten

  • Wer vor dem Eintritt seiner Arbeitslosigkeit als Pflichtversicherter Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung war, für den gilt im ersten Monat nach Beschäftigungsende ein sog. Nachversicherungsschutz.
  • Denn gem. § 19 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V besteht noch für einen Monat nach Beendigung der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung - beispielsweise durch Verlust der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung - ein Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung.
  • Auch nach dem ersten Monat der Sperrzeit, in der kein Arbeitslosengeld gezahlt wird, fällt der Versicherungsschutz bei vorherigen Pflichtmitgliedern nicht weg. Denn gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V unterliegen auch Personen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, die aufgrund einer Sperre gem. § 144 SGB III keinen Anspruch auf Arbeitslosgengeld haben. In diesem Fall übernimmt also die Bundesagentur für Arbeit die Krankenversicherung trotz der Sperre.
  • Anders ist es hingegen bei denjenigen Mitgliedern, die vor der Arbeitslosigkeit bzw. der Sperre beim Arbeitslosengeld freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung waren. Hier besteht kein Nachversicherungsschutz gem. § 19 Abs. 2 SGB V, sodass im ersten Monat der Sperrzeit der Arbeitslose die freiwilligen Beiträge selbst aufbringen muss. Für die weiteren Monate der Sperre bzw. Sperrzeit werden die Beiträge auch für diesen Personenkreis von der Arbeitsagentur übernommen.

Private Krankenversicherung und Sperrzeiten

  • Wer zuvor privat krankenversichert war, muss quasi sehen, wo er bleibt. Denn für privat Krankenversicherte gilt weder ein einmonatiger Nachversicherungsschutz, noch übernimmt die Arbeitsagentur die Beiträge während der Sperre.
  • Wer privat krankenversichert ist und seinen Arbeitsplatz aus eigenem Antrieb kündigt, sollte daher genügend Rücklagen gebildet haben, um die Beiträge zur privaten Krankenversicherung zahlen zu können.

Bei einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld entfällt bei zuvor gesetzlich versicherten Pflichtmitgliedern nicht automatisch der Krankenversicherungsschutz. Anders ist dies jedoch bei zuvor freiwillig versicherten Mitgliedern, die im ersten Monat der Sperrzeit ihren Beitrag selbst finanzieren müssen.           

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