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Steuererklärung bei getrennt lebend - das sollten Sie beachten

Steuererklärung bei getrennt lebend - das sollten Sie beachten2:27
Video von Jojo Hansen2:27

Scheiden tut weh - vor der Scheidung kommt allerdings in der Regel erst die Zeit der Trennung. Wie es sich mit der Steuererklärung verhält, wenn Sie getrennt lebend sind, erfahren Sie hier.

Steuererklärung im Jahr der Trennung gemeinsam ausfüllen

  • Es gilt, dass - ohne besondere Anforderung eines der beiden Ehegatten - die Steuerklärung für das Trennungsjahr noch gemeinsam ausgefüllt wird. Darauf basiert auch eine gemeinsame Veranlagung. 
  • Erst im zweiten Jahr, in dem Sie getrennt lebend sind, erstellen Sie eine eigene Steuererklärung. Das Datum der Trennung ist dabei unerheblich. Gleich, ob Sie seit dem 1. Januar oder dem 31. Dezember getrennt lebend sind, der Steuerklassenwechsel findet erst zum 1. Januar des Folgejahres statt. 
  • Ein Steuerklassenwechsel ist zwar auf Antrag auch unterjährig möglich, greift dann aber rückwirkend zum 1. Januar. In diesem Fall müssen beide Ehegatten zustimmen. Beantragt die Ehefrau die getrennte Veranlagung, und der Ehegatte verweigert diese, muss er der Ehefrau eventuelle Steuervorteile, die sie bei Einzelveranlagung erhalten hätte, ersetzen. 
  • Durch die Gesetzesänderung, dass entweder Kindergeld gezahlt oder ein Kinderfreibetrag eingeräumt wird, ist die Diskussion, wer den Kinderfreibetrag erhält, müßig. 

Steuererstattung bei getrennt lebenden Paaren

Ein Knackpunkt bei der gemeinsamen Steuererklärung, während man bereits getrennt lebend ist, stellt die mögliche Steuerrückerstattung dar. Genauer ist die Frage interessant, wer bekommt sie, beziehungsweise wer bekommt wie viel?

  • Eine Variante ist, dass schlicht jeder der beiden Ehepartner die Hälfte erhält. 
  • Alternativ kann die Rückerstattung nach § 37,II Abgabenordnung aufgeteilt werden. Das heißt, derjenige, der die Steuerschuld und damit auch die Rückerstattung bewirkt hat, bekommt diese.
  • Als dritter Weg nach Einreichen der gemeinsamen Steuererklärung wird die Rückerstattung analog zur Verteilung der Bruttoeinkommen der getrennt lebenden Ehegatten aufgeteilt. Hier kann allerdings die Steuerklasse nicht berücksichtigt werden. 
  • Die fairste Variante ist jedoch die Aufteilung nach einer fiktiven Veranlagung der Ehepartner nach Steuerklasse I. Diese Berechnung sollte allerdings von einem Steuerfachmann vorgenommen werden.