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Steuererklärung bei Kurzarbeit - darauf müssen Sie achten

Kurzarbeitsgeld ist steuerfrei.
Kurzarbeitsgeld ist steuerfrei.
In die Steuererklärung gehört auch die Kurzarbeit. Wenn Sie im Laufe eines Jahres auch Kurzarbeit machen mussten, haben Sie in diesem Zeitraum keine Steuern gezahlt.

In Ihre Steuererklärung kommt das Kurzarbeitergeld

  • Eine Steuererklärung ist nicht gerade eine angenehme und leichte Angelegenheit, wobei angeblich das Ausfüllen eines solchen Dokumentes leichter werden soll. Besonders beim Kurzarbeitergeld müssen Sie sich noch auf Unannehmlichkeiten gefasst machen. Das Eintragen in die Steuererklärung ist aber einfach.
  • Sie brauchen sich lediglich die Anlage N Ihrer Steuererklärung durchsehen, bis Sie die Zeile 27 auf der ersten Seite der Anlage N erreicht haben. Hier tragen Sie in das Feld 119 den Betrag ein, welcher in der Nummer 15 Ihrer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung aufgeführt ist.

Kurzarbeitergeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt

  • Kurzarbeitergeld ist steuerfrei! Diese Tatsache ist einerseits richtig, jedoch kommt spätestens bei der Steuererklärung die böse Überraschung auf Sie zu. Für das Finanzamt muss auch das Kurzarbeitergeld nachträglich versteuert werden. Bei der Berechnung des Finanzamtes werden zunächst die steuermindernden Beträge von Ihrem gesamten Einkommen abgezogen. Ist dies erfolgt, steht am Ende die Summe Ihres zu versteuernden Einkommens.
  • Dazu wird jetzt noch das Kurzarbeitergeld gerechnet, sodass Ihr zu versteuerndes Einkommen wesentlich höher ist. Es kann sogar unter Umständen dazu führen, dass Sie durch das höhere zu versteuernde Einkommen in einen höheren Steuersatz kommen, was für Sie unter Umständen eine hohe Nachzahlung bei den Steuern bedeutet. Aus diesem Grund kann das Kurzarbeitergeld für Sie im Endeffekt zu einer hohen Belastung führen.
  • Sollte es sein, dass Sie in einem Jahr Kurzarbeit machen mussten, so kann es unter Umständen besser sein, dass Sie bei der Steuererklärung eine von Ihrem Lebenspartner getrennte Steuererklärung abgeben, da Sie dann wie zwei Singles berechnet werden. Auch wenn Sie die Steuerklasse drei haben und Ihr Lebenspartner die Klasse fünf, so wirkt sich der Progressionsvorbehalt bei einer getrennten Veranlagung praktisch nicht aus.
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