Alle Kategorien
Suche

Strafe fürs Falschparken von der Steuer absetzen - so geht's

Bußgelder sind keine Werbungskosten.
Bußgelder sind keine Werbungskosten. © Wilhelmine_Wulff / Pixelio
Sie haben mal wieder falsch geparkt? Wenn Sie die Strafe für das Falschparken auch noch von der Steuer absetzen wollen, haben Sie nur in einem bestimmten Fall eine Chance. Ansonsten ist es Ihre Privatangelegenheit.

Falschparken veranlasst jeden Hilfspolizisten (Hippo) zur Freude. Er kann mal wieder ein Bußgeld als Strafe verhängen und bestätigt sich selbst, dass er scheinbar von Nutzen ist. Weil Ihnen letztlich nichts anderes übrig bleibt, zahlen Sie die Strafe. Um Ihren Schaden gering zu halten, überlegen Sie, ob und inwieweit Sie die Strafe von Ihrer Steuer absetzen und Ihre Steuerschuld mindern können.

Von Ihrer Strafe hat die Allgemeinheit keinen Vorteil

  • Also: Die Strafe für Falschparken ist steuerlich grundsätzlich nicht relevant und ist und bleibt allein Ihre Angelegenheit. Eine Strafe ist keine Ausgabe, die unabdingbar anfällt, wenn Sie Ihren Beruf ausüben (auch wenn überall Parknot herrscht) und gehört somit nicht zu den Werbungskosten. Werbungskosten sind nämlich nur beruflich bedingte Kosten, die zwangsläufig anfallen, ohne dass Sie einen echten Einfluss darauf hätten.
  • Sie werden zugestehen, dass es ziemlich frech wäre, die Allgemeinheit, vor allem diejenigen, die immer und überall ordnungsgemäß parken, an Ihren Verfehlungen im Straßenverkehr zu beteiligen.
  • Stellen Sie sich den extremen, aber durchaus vorkommenden Fall vor, dass ein Mitbürger ständig und überall falsch parkt und die sich in vielen Fällen auf viele hundert Euro belaufende Strafe steuerlich geltend machen möchte. Der Gesetzgeber, der Fiskus und jeder würde ihn für sein Unrecht und uneinsichtiges Verhalten zusätzlich belohnen, indem er mit einer geringeren Steuerschuld bevorteilt werden würde. Es wäre ein Schlag ins Gesicht eines jeden Bürgers, der ordentlich parkt.
  • Es kommt auch nicht darauf an, ob Sie privat oder geschäftlich unterwegs sind und falsch parken. 

Nur Ihre Mitarbeiter dürfen falschparken

  • Allenfalls dann, wenn Sie unternehmerisch tätig sind, dürfen Sie die Strafe, die Sie für das Falschparken Ihrer Mitarbeiter selbst bezahlen, als Betriebsausgaben von Ihren Einnahmen abziehen und somit steuerlich geltend machen. Ihre eigene Strafe ist wiederum keine Betriebsausgabe.
  • Zugleich müssen Sie dann aber wissen und Ihren Mitarbeiter darauf hinweisen, dass die Strafe als geldwerter Vorteil gilt, der seinem Bruttolohn hinzuzurechnen ist und damit dessen Steuerschuld erhöht.
  • Auch von dieser Vorgabe gibt es eine Ausnahme, dann, wenn Sie die Zahlung der Strafe für den Mitarbeiter aus überwiegend betrieblichem Interesse bezahlen (BFH-Urteil vom 7.7.2004, Az. VI R 29/00 im Fall eines Paketdienstes). Es handelt sich dabei aber um echte Ausnahmefälle.
  • Demgemäß bestimmt § 4 V Nr.8 Einkommensteuergesetz, dass Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder den betrieblichen Gewinn nicht mindern dürfen.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
Teilen: