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Umsetzung im Arbeitsrecht - Informatives

Arbeitgeber hat ein Direktionsrecht.
Arbeitgeber hat ein Direktionsrecht.
Nach dem Arbeitsvertrag regelt sich, wie, wo und wann der Arbeitnehmer seine Arbeit zu leisten hat. Verfügt der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts eine Umsetzung, stellt sich im Arbeitsrecht die Frage, inwieweit er dazu berechtigt ist, und wenn ja, wo die Grenzen liegen.

Der Arbeitgeber hat im Arbeitsrecht ein Weisungs- und Direktionsrecht, mit der er im Detail bestimmen kann, wie Sie als Arbeitnehmer Ihre Arbeitsleistung zu erbringen haben.

Im Arbeitsrecht hat Ihr Arbeitgeber ein Direktionsrecht

  • Aufgrund seines Direktionsrechts im Arbeitsrecht kann der Arbeitgeber eine Umsetzung des Arbeitnehmers verfügen und so einseitig die im Arbeitsvertrag nur allgemein umschriebene Leistungspflicht nach Zeit, Ort und Art der Leistung näher bestimmen. Insbesondere kann er auch einen Wechsel in der Art der Beschäftigung vorschreiben oder Ihren Arbeitsbereich verkleinern, es sei denn, er hat Ihnen einen bestimmten Arbeitsplatz ausdrücklich zugesichert.
  • Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, der Weisung nachzukommen und die Umsetzung zu akzeptieren. Allerdings brauchen Sie die Zuweisung einer niedriger bezahlten oder geringerwertigen Arbeit nicht zu akzeptieren, soweit dies vertraglich nicht vereinbart ist. Dennoch kann der Arbeitgeber notfalls auch solche Leistungen von Ihnen verlangen, soweit dies beispielsweise aus Gründen der Krankheitsvertretung kurzzeitig unabdingbar ist. Dies gebietet Ihnen Ihre Treuepflicht.

Umsetzung bedarf einer Interessenabwägung

  • Ist die Umsetzung allerdings rechtswidrig, brauchen Sie diese nicht zu akzeptieren. Beispiel: Sie montieren in der Autofabrik Pkw. Ihr Arbeitgeber erhält einen zusätzlichen Auftrag mit einem hohen Budget und soll für einen arabischen Scheich Panzer bauen. Als ehemaliger Kriegsdienstverweigerer lehnen Sie die Beteiligung an der Produktion ab.
  • Lösung: Gemäß § 315 III BGB muss der Arbeitgeber bei Ausübung seines Direktionsrechts die "Billigkeit" berücksichtigen. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Danach ist zu prüfen, ob der im Beispiel bezeichnete Gewissenskonflikt bei Ihre Einstellung für Sie bereits vorhersehbar war. Ferner ist zu prüfen, ob es betriebliche Erfordernisse bedingen, dass gerade Sie mit der betreffenden Aufgabe beschäftigt werden und inwieweit Sie auch künftig mit Gewissenskonflikten rechnen müssen.

Notfalls hilft eine arbeitsrechtliche Feststellungsklage

  • Sofern Sie mit der Umsetzung nicht einverstanden sind, können Sie nach dem Arbeitsrecht einen Antrag an das Arbeitsgericht richten und feststellen lassen, dass ihre Umsetzung unwirksam sei, da sie gegen Ihren Arbeitsvertrag verstoße und vom Direktionsrecht nicht gedeckt werde.
  • Sie müssen dann im Detail vortragen, dass Ihr Arbeitgeber bei der Ausübung seiner Direktionsbefugnis billiges Ermessen verletzt habe. Im Detail sind damit naturgemäß vielerlei Fragen verbunden.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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