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Unterhalt und Zusatzkosten - das sollten Sie beachten

Unterhaltsverpflichtungen sollten Ehrensache sein.
Unterhaltsverpflichtungen sollten Ehrensache sein.
Der Unterhaltsbedarf für Ehegatten und Kinder setzt sich aus dem laufenden Bedarf, der mit dem Regelunterhalt abgegolten wird und dem Sonderbedarf zusammen, der Zusatzkosten abdeckt. Ehepartner streiten nach der Trennung immer wieder darüber, welche Kosten als Sonderbedarf gelten und welche nicht.

Sie finden die grundsätzliche Regelung in § 1613 II BGB. Sie gilt für Ehepartner und Kinder. Die Beurteilung richtet sich nach den im Gesetz vorgegebenen Begriffen und deren Interpretation. Wenn Sie Ihre Forderung beurteilen wollen, prüfen Sie Ihren Bedarf gemäß der Vorgabe der folgenden Sätze genau nach.

Unterhalt in außergewöhnlichen Situationen

  • Nach dem Unterhaltsrecht gelten Zusatzkosten nur dann als Sonderbedarf, wenn Sie oder Ihr unterhaltsberechtigtes Kind einen unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarf geltend machen.
  • Voraussetzung ist, dass der Bedarf an finanziellen Mitteln bei der Bemessung des laufenden Unterhalts nicht abschätzbar war und überraschend auftritt. Ferner muss er gemessen am laufenden Unterhalt so hoch sein, dass eine alleinige Kostenübernahme durch den Unterhaltsberechtigten unbillig wäre.
  • Ein weiterer Aspekt ist, dass Sie oder Ihr Kind aus dem laufenden Unterhalt für solche Fälle keine Rücklagen bilden können. Ob Sie die Zusatzkosten selbst aus eigenen Mitteln bezahlen müssen, hängt also davon ob, ob Ihnen insgesamt unter Einbeziehung der Verhältnisse Ihres Ex-Partners eine solche Belastung zuzumuten ist.
  • Typische Beispiele beim Kindesunterhalt sind die Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung oder die anstehende Klassenfahrt. Beim Ehegattenunterhalt wird oft wegen der Kosten für den infolge der räumlichen Trennung anfallenden Umzug gestritten.
  • Weitere Voraussetzung ist, dass der Unterhaltsverpflichtete leistungsfähig ist, also so viel verdient, dass er seinen Eigenbedarf sichern kann. Dann muss er diese Zusatzkosten übernehmen und zusätzlichen Unterhalt bezahlen. Auch wenn der Pflichtige Vermögen hat, das er in zumutbarer Weise wirtschaftlich verwerten kann, muss er es für Unterhaltszwecke einsetzen.
  • Die Einzelheiten sind innerhalb der Rechtsprechung allerdings umstritten. Nach der Entscheidungspraxis der Gerichte lässt sich in der Regel nur individuell beurteilen, ob ein Sonderbedarf vorliegt oder ob die Kosten durch den laufenden Unterhalt als abgegolten gelten.
  • Gerade auch bei Klassenfahrten gibt es unterschiedliche Entscheidungen. Einige Oberlandesgerichte erkennen die Zusatzkosten einer Klassenfahrt des Kindes als Sonderbedarf an, während andere dies verneinen. Die Kosten für Nachhilfestunden werden überwiegend hingegen anerkannt.
  • Eine besonders umstrittene Frage betrifft die Zusatzkosten für Feierlichkeiten anlässlich einer Konfirmation oder Kommunion. Da sie einmalig anfallen und auch beide Elternteile eine besondere Verantwortung gegenüber dem Kind tragen, geht die Tendenz dazu, den Unterhaltspflichtigen zumindest an den Zusatzkosten zu beteiligen.

Mehrbedarf begründet keine Zusatzkosten

In Abgrenzung dazu gibt es den Mehrbedarf. Hierbei handelt es sich um Mehrkosten, die eben nicht unvorhergesehen im Sinne eines Sonderbedarfs anfallen und zumindest soweit verzichtbar erscheinen, dass die Kostenübernahme durch den Unterhaltspflichtigen nicht angemessen erscheint.

  • Beispiele für Mehrbedarf sind die Mitgliedsbeiträge, die durch den Beitritt in einen Sportverein entstehen oder Reit- oder Musikunterricht oder die Kosten für einen Kindergeburtstag. Diese Kosten müssen Sie grundsätzlich in den laufenden Unterhalt einkalkulieren.
  • Beachten Sie, dass Ihr Anspruch auf Sonderbedarf wegen Zusatzkosten befristet ist. Sie oder Ihr Kind müssen diesen zusätzlichen Unterhalt binnen eines Jahres nach der Entstehung geltend machen.
  • Im Idealfall einigen Sie sich mit Ihrem Ehepartner dahin gehend, dass er/sie zumindest einen angemessenen Beitrag leistet, insbesondere dann, wenn es um die Interessen Ihres gemeinsamen Kindes geht. Bedenken Sie, dass es einige Zeit dauert, falls Sie Ihren Anspruch einklagen und das Gericht eine Entscheidung trifft, die in vielen Fällen ohnehin auf eine Kostenteilung hinausläuft.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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