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Unterhaltspflichtige Personen - bei der Pfändung richtig angeben

Unhaltspflichtige Personen bei Pfändung richtig angeben.
Unhaltspflichtige Personen bei Pfändung richtig angeben.
Die Pfändung ist die am häufigsten angewendete Art der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner. Bei einer Pfändung werden auch die unterhaltspflichtigen Personen berücksichtigt. Diese müssen bei der Pfändung deshalb richtig angegeben werden.

Bei der Pfändung unterhaltspflichtige Personen angeben

Die Pfändung stellt eine Art der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners dar. Sie ist auch als Lohnpfändung bekannt und wird immer dann durchgeführt, wenn Sie zum Beispiel gegen einen anderen eine offene Forderung haben. Zuständig für die Pfändung ist allein der Gerichtsvollzieher, der von Ihnen beauftragt wird.

  • Damit eine Pfändung durchgeführt werden kann, müssen jedoch einige Voraussetzungen gegeben sein. Damit Sie die Pfändung gegen den Schuldner einleiten können, benötigen Sie als Gläubiger zunächst einen Titel. Diesen müssen Sie gegen den Schuldner bei Gericht erwirken.
  • So gibt es verschiedene Titel, aus denen die Zwangsvollstreckung bzw. die Pfändung betrieben werden kann. Dies sind Vollstreckungsbescheide, Schuldanerkenntnisse, Urteile, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Versäumnisurteile und Vergleiche, um einige aufzuzählen.
  • Sie müssen nun, um die Pfändung einzuleiten, bei Gericht einen Antrag, einen sogenannten Antrag auf Pfändung- und Überweisung stellen. Dies können Sie am besten durch einen Rechtsanwalt in Auftrag geben. Gibt das Gericht dem Antrag statt, dann wird der Lohn, den der Schuldner von seinem Arbeitgeber bezieht, gepfändet. Die Höhe des pfändbaren Betrages richtet sich nach der Pfändungstabelle.
  • Bei der Pfändungstabelle werden die Anzahl der unterhaltspflichtigen Personen berücksichtigt. Das sind Personen, die Sie mit Ihrem Einkommen unterhalten müssen. Dies ist der Lohnsteuerkarte zu entnehmen.
  • Steuerklasse III besagt, dass ein Ehegatte vorhanden ist, dem Sie unterhaltspflichtig sind. Bei den Steuerklassen IV und V ist ebenfalls ein Ehegatte vorhanden, hier besteht jedoch keine Unterhaltspflicht. Bei Steuerklassen I und II ist keine unterhaltspflichtige Person vorhanden.
  • Kinder werden als unterhaltspflichtige Personen angesehen, solange für sie Kindergeld gezahlt wird. Die Auskunft über die Zahl der Kinder gibt Ihnen ebenfalls die Lohnsteuerkarte, indem sie die Kinderfreibeträge liefert. Es ist daher wichtig, die Anzahl der Kinder richtig anzugeben, da sonst unnötig Geld verloren geht. Denn je mehr unterhaltspflichtige Personen vorhanden sind, desto geringer der Pfändungsbetrag. 

Viel Erfolg!

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