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Urheberrecht und Verjährung - das sollten Sie beim Covern alter Musik beachten

Musikurheberrechte währen mindestens 70 Jahre.
Musikurheberrechte währen mindestens 70 Jahre.
Nichts währt ewig. In der Musik stimmt dies zumindest in Bezug auf das Urheberrecht. Möchten Sie alte Melodien für Ihre Zwecke nutzen, sollten Sie die Regelungen zur Schutzdauer und Verjährung kennen. Ohne diese Kenntnis riskieren Sie Ihre Existenz.

Jedes Musikstück ist urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht erfasst auch Musik, die nicht bei der GEMA gemeldet ist.

Ablauf der Schutzfrist führt zur Verjährung

  • Covern bedeutet, dass Sie das Original eines Musikstücks neu gestalten möchten. Dabei kommt es im Wesentlichen darauf an, ob Sie das Original in seiner eigentlichen Intonation wiedergeben oder eine eigenständige schöpferische Bearbeitung vornehmen.
  • Sie dürfen Volkslieder für eigene Zwecke ohne Genehmigung und Zahlung von Gebühren nutzen, wenn es dafür keinen Urheber gibt. Eine Verjährung spielt dabei keine Rolle mehr.

Urheberrecht besteht 70 Jahre

  • Sie dürfen alte Musikstücke nutzen, soweit die allgemeine Schutzfrist abgelaufen ist. Diese besteht während der gesamten Lebensdauer des Urhebers bis zu 70 Jahre nach seinem Tod. Danach erlischt das Urheberrecht. Das Musikstück wird gemeinfrei und kann von jedermann verwendet werden.
  • Steht das Urheberrecht mehreren Urhebern zu, erlischt das Schutzrecht erst 70 Jahre nach dem Tod des längstlebenden Miturhebers. Umgangssprachlich kann man diesen Vorgang der Verjährung gleichsetzen.
  • Das Problem besteht oft darin, dass fast alle Songwriter der Unterhaltungsmusik als Grundlage das gleiche, oft urheberrechtsfreie Material der Volksmusik und des Blues nutzen. Beachten Sie, dass alte Musik, für die das Schutzrecht noch besteht, lediglich einen geringen Grad an Eigentümlichkeit aufweisen muss und dennoch schutzfähig ist.
  • Sie dürfen dann eine urheberrechtlich geschützte Melodie oder Teile eines älteren Songs nicht ohne Weiteres in die eigene Komposition übernehmen. Sie sind verpflichtet, die Erlaubnis einzuholen.
  • Text und Musik, die für einen Song von verschiedenen Personen produziert werden, gehen eine Werkverbindung ein, sodass jeder der beiden Urheber zum Schutz seiner eigenen Leistung ein Urheberrecht beanspruchen kann.

Fragen Sie die GEMA

  • Andererseits sind Urheber von veröffentlichten Musikstücken daran interessiert, dass ihre Melodien nachgespielt werden und sich die Tantiemen damit erhöhen. Für diesen Fall benötigen Sie die Erlaubnis der GEMA, die Ihnen gegen Zahlung einer angemessenen Gebühr erteilt wird. Der Urheber muss nicht mehr zustimmen.
  • Beachten Sie die Unterscheidung zwischen Musikwerken des großen Rechts (Oper, Musical, Operetten) und des kleinen Rechts (das gesamte übrige Musikrepertoire von der Sinfonie bis zur Unterhaltungsmusik). Die kleinen Rechte unterliegen der Kontrolle der GEMA. Die großen Rechte werden von den Urhebern regelmäßig individuell wahrgenommen.
  • Allgemein gilt: Nehmen Sie Urheberrechte ernst! Auch Sie selbst möchten für Ihr neues Werk schließlich Urheberrechtsschutz beanspruchen. Prüfen Sie also immer, ob Urheberrechte bestehen. Im Zweifel nehmen Sie ein Musikstück allenfalls als Anregung, um eine eigene, individuelle Komposition zu schaffen.

Dieser Text ist eine Orientierungshilfe. Lassen Sie sich zur eigenen Sicherheit rechtlich beraten. Riskieren Sie keine Abmahnung, die mit Schadensersatzansprüchen in großer Höhe verbunden sein kann.

helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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