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Urlaub auszahlen lassen - das sollten Sie beachten

Erholungsurlaub ist Regel, Abgeltung die Ausnahme.
Erholungsurlaub ist Regel, Abgeltung die Ausnahme.
Ist die Haushaltskasse knapp, möchte sich mancher Arbeitnehmer den Urlaub am liebsten auszahlen lassen. Hier besteht manche Fehlvorstellung. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch besteht nämlich immer nur bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, nicht aber in einem noch bestehenden Arbeitsverhältnis.

Das Gesetz ist eindeutig. In § 7 Absatz 4 des Bundesurlaubsgesetzes heißt es sinngemäß: Sie können als Arbeitnehmer für jeden Urlaubstag, den Sie wegen der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses nicht nehmen können, von Ihrem Arbeitgeber einen Ausgleich in Geld beanspruchen.

Urlaub auszahlen lassen - nur bei Vertragsbeendigung

  • Mit dem Gesetz ist klipp und klar geregelt, dass Urlaubsansprüche nur dann abgegolten werden, wenn das betreffende Arbeitsverhältnis beendet wird. Solange Ihr Arbeitsverhältnis jedoch noch besteht, kommt eine Urlaubsabgeltung nicht in Betracht.
  • Sie müssen Ihren Urlaubsanspruch im laufenden Arbeitsverhältnis immer in Freizeit nehmen. Ihr Arbeitgeber muss Ihren Urlaubsanspruch auch nur in Freizeit gewähren.
  • Urlaub dient der Erholung. Erholung ist sozusagen Bestandteil Ihrer Arbeitspflicht. Sie können sich Ihren Urlaub also keinesfalls nach Belieben auszahlen lassen.
  • Beachten Sie, dass Sie Ihren vollen Urlaubsanspruch erstmals nach einer Wartezeit von sechs Monaten seit Beginn Ihres Arbeitsverhältnisses erwerben. Vorher steht Ihnen nur ein Teilurlaubsanspruch in Höhe von jeweils einem Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat zu.
  • Allerdings gilt die Wartezeit immer nur zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses und beginnt nicht jedes Jahr neu zu laufen. Haben Sie die Wartezeit erfüllt, können Sie in den Folgejahren Ihren Jahresurlaub immer vollständig in Anspruch nehmen. Er entsteht jeweils mit Beginn des neuen Kalenderjahres. 

Übertragung von Urlaub ist immer ein Risiko

  • Beenden Sie Ihr Arbeitsverhältnis im laufenden Jahr und scheiden zum März des Folgejahres aus, erwerben Sie bereits zum 1. Januar des neuen Jahres Ihren vollen Urlaubsanspruch.
  • Wenn Sie dann ein neues Arbeitsverhältnis beginnen, muss Ihnen Ihr neuer Arbeitgeber nur dann noch Urlaub gewähren, wenn Sie bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber noch nicht Ihren vollen Jahresurlaub genommen haben, und der volle Jahresurlaub auch nicht abgegolten wurde. Zu diesem Zweck stellt Ihnen Ihr alter Arbeitgeber eine Urlaubsbescheinigung aus.
  • Wenn Sie nach erfüllter Wartezeit in der ersten sechs Monaten des Jahres Ihr Arbeitsverhältnis beenden, erwerben Sie nur einen Teilurlaubsanspruch. Dieser Anspruch ist Grundlage für die Abgeltung Ihres Urlaubs.

Spekulation auf Urlaubsabgeltung ist riskant

  • Weiterhin müssen Sie berücksichtigen, dass das Urlaubsjahr immer mit dem Kalenderjahr identisch ist. Das Gesetz sieht vor, dass Sie Ihren Urlaub also immer grundsätzlich im laufenden Jahr nehmen müssen. Tun Sie das nicht, verfällt Ihr Urlaubsanspruch zum Jahresende, es sei denn, Sie konnten Ihren Urlaub aus dringenden betrieblichen Gründen oder aus persönlichen Gründen (Krankheit) nicht nehmen. Die Übertragung ins Folgejahr ist vom Gesetz als Ausnahme vorgesehen, auch wenn sie in vielen Betrieben so gehandhabt wird.
  • Hätten Sie aber die Möglichkeit gehabt, Ihren Urlaub im laufenden Jahr zu nehmen, verfällt Ihr Urlaubsanspruch mit Ablauf des Jahres. In diesem Fall muss Ihr Jahresurlaub also weder im Folgejahr gewährt werden, noch muss ihn der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgelten.
  • In eine ähnliche Falle laufen Sie auch dann, wenn Sie zunächst arbeitsunfähig erkrankt waren und bis zum Übertragungszeitraum zum 31. März des Folgejahres so rechtzeitig wieder gesund werden, dass Sie Ihren Urlaub hätten nehmen können. Auch dann verfällt Ihr Jahresurlaub Ende März und Sie können keine Abgeltung verlangen und sich den Urlaub auszahlen lassen, wenn Sie danach ausscheiden.
  • Für Ihren Urlaubsabgeltungsanspruch spielt es keine Rolle, aus welchen Gründen Sie Ihr Arbeitsverhältnis beenden. Es kommt also nicht darauf an, wer kündigt, ob fristlos oder fristgerecht gekündigt wird, ob Sie einen Aufhebungsvertrag oder einen gerichtlichen Vergleich vereinbaren oder ob Ihr Arbeitsverhältnis infolge Befristung endet.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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