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Urlaub bei Todesfall - das sollten Sie beachten

Trauer braucht Zeit.
Trauer braucht Zeit. © Dieter Schütz / Pixelio
Ein Todesfall in der Familie ist eine belastende Situation. Möchten Sie bei einem Todesfall Urlaub beantragen, kommt es auf die Umstände an. Sie sollten daher Ihre Rechte kennen.

Im Bundesurlaubsgesetz finden Sie keine Aussage zu der Frage, ob Sie bei einem Todesfall Urlaub beanspruchen können. Sie werden aber woanders fündig.

Urlaub gemäß Tarifvertrag

  • Lesen Sie den eventuell für Ihren Betrieb geltenden Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung.
  • Diese Regelwerke enthalten meist eine eigenständige Regelung, in welchen Fällen Sie Urlaub außer der Reihe, also Sonderurlaub, beantragen dürfen und erhalten.

Sonderregeln im öffentlichen Dienst

  • Sind Sie im öffentlichen Dienst beschäftigt, steht Ihnen beim Tod Ihres Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartners, eines Kindes oder Elternteils zwei Arbeitstage Urlaub zu (§ 29 TVöD). Es genügt, wenn die Ehe beim Todesfall des Ehegatten nur noch rechtlich gesehen bestanden hat, Sie also getrennt leben.
  • Zu den Kindern gehören auch nicht eheliche Kinder, Adoptivkinder, Stief- und Pflegekinder. Eltern können auch die Adoptiveltern sein. Die Eltern Ihres Ehepartners sind davon ausgenommen.

Beim Todesfall notfalls auf das BGB zurückgreifen

  • Können Sie nicht auf einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung zurückgreifen, hilft Ihnen § 616 Bürgerliches Gesetzbuch weiter. Diese Vorschrift regelt die Situation, falls Sie für eine kurze Zeit nicht arbeiten können. Details, welcher Urlaub bei einem Todesfall zu gewähren ist, enthält diese Vorschrift allerdings nicht.
  • Voraussetzung ist, dass ein in Ihrer Person liegender Grund vorliegt (also beispielsweise Todesfall), Sie die Situation selbst nicht verschuldet haben und Sie nur für kurze Zeit der Arbeit fernbleiben. Je länger Ihr Arbeitsverhältnis besteht, desto eher und großzügiger wird Ihnen Urlaub bewilligt.
  • Wenn Sie sechs Monate im Betrieb arbeiten, sollten Sie entsprechend einer vielfach gewährten Praxis bis zu drei Tage, darüber hinaus bis zu einer Woche Urlaub verlangen. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen für diese Zeit den Lohn fortzahlen.
  • Verweigert sich Ihr Arbeitgeber, wenden Sie sich an Ihren Betriebsrat oder einen Vertreter der Gewerkschaft.
  • Im ungünstigsten Fall müssten Sie normalen, allerdings unbezahlten Urlaub nehmen.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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