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Vererben zu Lebzeiten - darauf sollten Sie achten

Testament oder zu Lebzeiten vererben?
Testament oder zu Lebzeiten vererben?
Viele Gründe können Sie veranlassen, bereits zu Lebzeiten etwas zu vererben. Dabei ist der Begriff „vererben“ genau genommen unter dem zeitlichen Aspekt nicht so ganz richtig. Vielmehr handelt es sich um vorweggenommene Erbfolge in Form einer Schenkung. Bevor Sie einen oder mehrere Vermögensgegenstände noch zu Ihren Lebzeiten zum Beispiel an Ihr Kind verschenken, sollten Sie sich über Ihre Gründe dafür, die Folgen der Schenkung und möglicher Formalien bewusst sein.

Beachten Sie zunächst die wichtigste Konsequenz des Vererbens zu Lebzeiten: Wenn Sie im Rahmen einer Schenkung das Eigentum an dem Gegenstand oder der Immobilie übertragen haben, verlieren Sie jegliche weitere Verfügungsmöglichkeit.

Warum Schenkung statt vererben?

  • Überlegen Sie sich die Gründe, weshalb Sie zu Ihren Lebzeiten bereits eigene Vermögenswerte an mögliche spätere Erben vererben wollen.
  • Ob Sie Ihren Kindern Vermögen zur Gründung eines Unternehmens oder einer Familie übergeben, zukünftigen Streit unter den Erben verhindern oder Ihre Nachfolger durch Inanspruchnahme von Steuerfreibeträgen zu Lebzeiten nach dem Erbfall steuerlich entlasten wollen: Auf jeden Fall ist Ihnen zu empfehlen, sich rechtlichen Rat wegen der Vor- und Nachteile einzuholen.
  • Verschaffen Sie sich einen möglichst genauen Überblick über Ihre derzeitigen und zukünftigen wirtschaftlichen Verhältnisse und Lebensumstände. Nur wenn Sie davon überzeugt sind, dass Sie noch ausreichend für Ihre Zukunft abgesichert sind, ist die Schenkung zu Lebzeiten ein guter Weg. Spätestens 10 Jahre nach Vollzug der Schenkung ist eine Rückforderung wegen Verarmung ausgeschlossen.
  • Sollte der Beschenkte noch minderjährig sein, muss vom Vormundschaftsgericht eventuell ein Ergänzungspfleger bestellt werden oder der Vertrag muss sogar vom Vormundschaftsgericht genehmigt werden.

Zu Lebzeiten Eigentum an Erben übertragen

  • Wer zu Lebzeiten Vermögen vererben möchte, wählt in aller Regel die Schenkung. Ohne große Formalien erfolgen sogenannte Handschenkungen: Das Eigentum an beweglichen Gegenständen wie Bilder, Schmuck, Haushaltsgegenstände oder Geld wird einfach durch die Übergabe an den Beschenkten vollzogen.
  • Wenn Sie sich jedoch gegenüber Ihren Erben verpflichten wollen, diesen zukünftig etwas zukommen zu lassen, muss diese Vertragsschenkung notariell beurkundet werden. Das gilt besonders dann, wenn die Schenkung eine Immobilie betrifft.
  • Das Vererben einer Immobilie zu Lebzeiten ist erst wirksam, wenn das Eigentum des Beschenkten auch im Grundbuch eingetragen worden ist.
  • In einem Notarvertrag können Sie auch rechtlich zulässige vertragliche Verpflichtungen der Beschenkten Ihnen gegenüber festhalten: Falls Sie ein Pflegefall werden, soll der Beschenkte bestimmte Pflegeleistungen erbringen. Wenn Sie Ihre Wohnung oder Ihr Haus verschenken, können Sie für sich ein sogenanntes Nießbrauchsrecht oder ein Wohnrecht eintragen lassen. Der Erwerber der Immobilie soll zum Beispiel an bestimmte Personen eine Abfindung oder eine monatliche Rente zahlen.

Wenn Sie sich die Vermögensübertragung zu Lebzeiten gut überlegt und sich den notwendigen rechtlichen Rat eingeholt haben, kann das Vererben zu Lebzeiten eine sehr vernünftige Entscheidung sein.

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