Alle Kategorien
Suche

Verjährung bei Diebstahl - Hinweise

Nicht jeder Dieb bleibt unentdeckt.
Nicht jeder Dieb bleibt unentdeckt.
Wenn eine Straftat erst einmal verjährt ist, kann sie nicht mehr geahndet werden. Bei Diebstahl wie bei den übrigen Straftaten ist die Verjährung nicht direkt im entsprechenden Paragrafen geregelt, sondern richtet sich nach den allgemeinen Verjährungsregeln.

Je höher eine Tat bestraft werden kann, desto länger ist auch die Frist, innerhalb derer die Tat verjährt. Bei Völkermord und bei Mord ist eine Verjährung allerdings völlig ausgeschlossen.

Wann ein Diebstahl der Verjährung unterliegt

  • Wann eine Straftat verjährt, richtet sich nach den Regelungen des § 78 Strafgesetzbuch (StGB). Hiernach sind die Fristen nach dem Höchstmaß der Strafe gestaffelt, die für eine bestimmte Straftat verhängt werden kann. Gem. § 78 Abs. 3 Nr. 1 StGB verjährt beispielsweise eine Tat, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft werden kann, erst nach dreißig Jahren.
  • Gem. § 242 Abs. 1 StGB kann ein Diebstahl mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden, auch eine Geldstrafe ist möglich. Dieser mögliche Strafrahmen gib auch die Frist für die Verjährung vor: Gem. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB verjährt eine Tat, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahren bestraft werden kann, nach fünf Jahren.
  • Gem. § 78 Abs. 4 bleibt es dabei unbeachtlich, wenn für einen besonders schweren oder für einen minder schweren Fall ein anderer Strafrahmen vorgesehen ist. Auch kommt es nicht darauf an, ob nach allgemeinen Regeln eine Milderung der Strafe in Betracht kommt.

Die Verjährung kann unterbrochen werden

  • Natürlich wäre es ärgerlich, wenn dadurch, dass sich ein Strafprozess in die Länge zieht, plötzlich die Verjährung einer Straftat eintreten würde. Beim Diebstahl wie auch bei anderen Straftaten kann der Lauf der Frist daher unterbrochen werden.
  • Zu einer Unterbrechung führt beispielsweise schon die Vernehmung eines Beschuldigten, ein Haftbefehl oder die Erhebung einer öffentlichen Klage, s. § 78c Abs. 1 StGB. Eine Straftat verjährt zudem so lange nicht, wie dem Verurteilten die Aussetzung der Strafe zur Bewährung gewährt worden ist. Dies ist für die Vollstreckungsverjährung wichtig.  

Ein Diebstahl verjährt fünf Jahre nach seiner Begehung. Für schwerwiegendere Delikte läuft die Frist hingegen sehr viel länger.

Teilen: