Alle Kategorien
Suche

Vermieter und Fernsehanschluss - Hinweise

Ein Fernsehanschluss gehört zum Wohnungsstandard.
Ein Fernsehanschluss gehört zum Wohnungsstandard.
Ein Fernsehanschluss gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung. Nur so kann der Mieter seinen grundrechtlich geschützten Informationsbedarf befriedigen. Verweigert der Vermieter die Installation, können Sie als Mieter selbst aktiv werden. Aber auch dann müssen Sie gewisse Gegebenheiten beachten.

Früher gingen die Menschen zum Nachbarn, wenn sie keinen eigenen Fernseher hatten. Heutzutage ist es zeitgemäß und allgemeiner Standard, in seiner Wohnung einen Fernsehanschluss zu besitzen. Ein Fernsehanschluss gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb festgestellt, dass der Mieter berechtigt ist, bei einer fehlenden Gemeinschaftsantenne auf eigene Kosten eine Antenne auf dem Hausdach oder eine Parabolantenne zu installieren (BVerfG WuM 1991, 573).

Der Vermieter kann installationspflichtig sein

Grundlage Ihrer Entscheidungsfindung ist der Mietvertrag. Lesen Sie dort nach, was in Bezug auf einen Fernsehanschluss vereinbart ist. Regelmäßig verpflichtet sich der Vermieter, zumindest eine Gemeinschaftsantennenanlage oder eine Kabelverteileranlage zum Empfang von Fernsehen und Rundfunk anzubieten.

  • Dann ist er auch berechtigt, den damit verbundenen Kostenaufwand für den Betrieb dieser Anlagen als Nebenkosten auf den Mieter umzulegen. Er kann den Kostenaufwand in der Nebenkostenabrechnung abrechnen (§ 2 Nr. 15 BetrKV).
  • Findet sich im Mietvertrag keine Regelung, haben Sie dennoch Anspruch auf einen Fernsehanschluss. Ein solcher gehört aufgrund Ihres berechtigten und grundgesetzlich geschützten Informationsbedürfnisses zum vertragsgemäßen Gebrauch.
  • Der Vermieter kann Sie nicht darauf verweisen, dass Sie über Ihren Computer Fernsehen empfangen können. Ein PC ist kein gleichwertiger Ersatz für einen Fernsehanschluss.

So sorgen Sie selbst für den Fernsehanschluss

Kommt der Vermieter seiner Installationspflicht nicht nach, könnten Sie ihn auch verklagen. Dieser Weg ist natürlich umständlich. Nach der Rechtsprechung sind Sie daher auch berechtigt, auf eigene Kosten eine Antenne auf dem Hausdach zu installieren. Dabei darf der Vermieter deren Ort bestimmen und verlangen, dass ein Fachmann die Installation vornimmt. Sie müssen daher den Vermieter über Ihren Plan informieren.

  • Ist der Vermieter Wohnungseigentümer, müssen die anderen Wohnungseigentümer dulden, dass eine Rundfunkempfangsanlage  installiert wird. Deren Installation gehört zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 21 V Nr. 6 WEG).
  • Außerdem sind Sie alternativ berechtigt, eine Parabolantenne zu installieren. Voraussetzung ist, dass die Antenne baurechtlich zulässig ist und von einem Fachmann errichtet wird (OLG Frankfurt WuM 1992, 458). Außerdem muss die Antenne technisch geeignet sein. Sie muss an einen vom Vermieter bestimmten möglichst unauffälligen Ort gesetzt werden. Dort sollte sie möglichst wenig stören und empfangsfähig sein. Außerdem müssen Sie den Vermieter von allen Kosten und Gebühren freistellen.
  • Sie haben keinen Anspruch auf eine Parabolantenne, wenn das Haus über eine Gemeinschaftsparabolantenne oder über einen Breitbandkabelanschluss verfügt. Da eine Parabolantenne grundsätzlich eine optische Beeinträchtigung darstellt, müssen Sie mit der vorhandenen Anlage Vorlieb nehmen.
  • Auch als ausländischer Mieter können Sie dann keine zusätzliche Antenne mehr anbringen. Es genügt, wenn Sie auf diese Weise Zugang zu mehreren Programmen in der Sprache Ihres Herkunftslandes haben (OLG Celle WE 2006, 272). Auch hier ist der Gesichtspunkt maßgebend, dass eine Parabolantenne das Wohnbild optisch beeinträchtigt.
  • Der Vermieter kann eine Sicherheit verlangen, um eventuelle Rückbaukosten sicherzustellen (BGH ZMR 2010, 268). Auch der Abschluss einer privaten Haftpflicht-Versicherung kann für Sie sinnvoll sein, um eventuelle Schäden abzudecken.

Ein fehlender Anschluss berechtigt Sie zur Mietminderung

Wenn der Vermieter jegliches Entgegenkommen verweigert, sollten Sie nach den Gründen forschen. Sind die Gründe finanzieller Art, haben Sie sicherlich Verhandlungsspielraum, wenn Sie alle anfallenden Kosten übernehmen. Es gibt keinen ersichtlichen Grund, Ihnen einen Fernsehausschuss zu verweigern.

  • Da der Fernsehanschluss zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört, können Sie die Miete mindern. Für einen schlechten Fernsehempfang mit erheblichen Störungen hatte das AG Schöneberg 10% Mietminderung zuerkannt (GE 88, 361), das LG Berlin 5% (MM 94, 396). Ist überhaupt kein Fernsehanschluss vorhanden, ist die Mietminderung erst recht begründet. Da die Minderungsquote immer angemessen sein muss, sollten Sie die Quote bei ca. 10 bis 20% der Kaltmiete nebst Nebenkosten ansetzen.
  • Eine Ausnahme könnte jedoch dann gelten, wenn Sie die Wohnung in Kenntnis der Umstände angemietet haben. Dann wäre Ihr Verhalten widersprüchlich und arglistig. Der Vermieter würde Ihnen genau den vertragsgemäßen Gebrauch gewähren, den Sie vereinbart haben.

Um eventuell kostenträchtige Fehlentscheidungen zu vermeiden, sollten Sie sich im Bedarfsfall rechtlich beraten lassen. Rechtsberatung gewähren Mietervereine, Verbraucherschutzverbände und Rechtsanwälte.

helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
Teilen: