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Versorgungsehe - so sichern Sie Ihren Partner ab

Ehe ist mehr als Existenzsicherung.
Ehe ist mehr als Existenzsicherung.
Eine Versorgungsehe ist eine Ehe, die die Partner nur eingehen, um dem überlebenden Ehegatten einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente zu sichern. Das Gesetz schließt in diesem Fall den Anspruch aus. Allerdings trifft der Grundsatz: "Ohne Liebe keine Rente" nicht in jedem Fall zu. Es gibt Ausnahmen.

Wer ohne Trauschein zusammenlebt, handelt auf eigenes Risiko. Zumindest soweit es um die Hinterbliebenenversorgung geht. Stirbt der Partner, ist der überlebende Partner nicht erbberechtigt und hat auch keinerlei Ansprüche, als Hinterbliebener versorgt zu werden. Das Erbrecht lässt sich jedenfalls testamentarisch begründen, die Hinterbliebenenversorgung jedoch bedarf der Heirat.

Versorgungsehe gilt als Gestaltungsmissbrauch

  • Was eine Versorgungsehe ist, sagt das Gesetz nicht. Schließlich unterstellt das Gesetz regelmäßig gute Absichten. Gehen die Partner eine Versorgungsehe ein, handeln sie regelmäßig nicht im Sinne des Gesetzes. Allgemein wird damit eine Heirat bezeichnet, die nur den Zweck hat, dem überlebenden Partner Ansprüche auf eine Hinterbliebenenrente zu gewähren.
  • Eine Hinterbliebenenrente gewährt das Gesetz beispielsweise als Witwenrente in § 46 SGB VI. Danach haben Witwer und Witwen nach dem Tod des versicherten Ehepartners und Erfüllung der Wartezeit des Versicherten einen Anspruch auf eine Witwenrente. Voraussetzung ist, dass die Partner mindestens ein Jahr vor dem Ableben eines Partners geheiratet haben. Nur und erst dann entsteht der Anspruch.

Rentenanspruch vor Jahresablauf nur in Ausnahmefällen

Gesetz und Rechtsprechung vermuten jedoch eine Versorgungsehe, wenn die Ehe noch nicht ein Jahr lang angedauert hat. Diese Vermutung ist widerleglich. Nach § 46 IIa SGB VI wird eine Ausnahme gewährt, wenn aufgrund der Umstände der individuellen Situation die Annahme begründet ist, dass es den Partnern mit der Heirat nicht darauf ankam, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Dann kann der überlebende Ehepartner die Witwen/Witwerrente auch vorzeitig vor Jahresablauf beanspruchen.

  • Ein solcher Ausnahmefall kann vorliegen,wenn ein Ehepartner kurz nach der Heirat tödlich verunfallt oder wegen einer im Zeitpunkt der Heirat unerkannt tödlich verlaufenden Krankheit verstirbt (Hess.LSG L 5 R 320/10). Gleiches kann gelten, wenn die Partner sich zur Heirat entschließen, bevor sie Kenntnis von der lebensbedrohlichen und tödlich verlaufenden Erkrankung eines Partners erhalten.
  • Als weitere Ausnahmefälle wurden Fälle anerkannt, in denen der verstorbene Partner seine tödlich verlaufende Erkrankung verschweigt und der überlebende Partner ihn heiratet, um den Gesundungsprozess zu unterstützen.
  • Auch die "Heirat wegen wahrer Liebe" sowie die Heirat aus "religiösen Gründen" oder die Heirat als Ausdruck einer "echten persönlichen Bindung" gelten als Ausnahmefälle.
  • Als Gegenstück lässt sich sicherlich der Fall anführen, in dem der 85-Jährige die 50 Jahre jüngere Krankenpflegerin ehelicht.

Problematisch in diesen Fällen ist regelmäßig, dass derjenige, der die Hinterbliebenenrente beansprucht, beweispflichtig ist. Er muss darlegen und nachweisen, dass tatsächlich die Umstände vorliegen, die seinen Ausnahmefall begründen sollen. Inwieweit dies im Einzelfall möglich ist, hängt von den Umständen und dem Sachvortrag ab.

helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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