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Versteuerung der betrieblichen Altersvorsorge - rechtliche Hinweise

Die gesetzliche Rente reicht oft nicht.
Die gesetzliche Rente reicht oft nicht.
Die gesetzliche Rente wird die finanzielle Absicherung im Alter immer weniger gewährleisten - jedenfalls dann, wenn Sie erst zu den künftigen Rentengenerationen gehören. Die betriebliche Altersvorsorge ist daher ein weiterer wichtiger Baustein. Bei der Versteuerung der Alterseinkünfte ist die nachgelagerte Besteuerung zu beachten.

Wenn die gesetzliche Rente im Alter mager ausfällt, können Sie sich freuen, wenn Sie daneben noch über Einkünfte aus einer betrieblichen Altersvorsorge verfügen. Bei der Versteuerung der Rente fallen diese Einkünfte jedoch ins Gewicht.

Versteuerung als sonstige Einkünfte

  • Bei der Versteuerung von Renten gilt mittlerweile das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung: Da die aus dem Einkommen entrichteten Beiträge als Vorsorgebeiträge das zu versteuernde Einkommen mindern, werden die erzielten Renten später, also zeitlich "nachgelagert", versteuert. Dies ist insoweit von Vorteil, als dass die Renteneinkünfte in der Regel niedriger ausfallen als das vorherige Einkommen und damit auch der Steuersatz niedriger ist.   
  • Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegen auch "sonstige Einkünfte im Sinne des § 22" des Einkommensteuergesetzes der Besteuerung. Unter diese sonstigen Einkünfte fallen nach der Regelung in § 22 Nr. 5 EStG auch Leistungen aus Verträgen zur Altersvorsorge, aus Pensionsfonds und -kassen und aus Direktversicherungen.
  • Eine solche Direktversicherung kommt beispielsweise zustande, wenn Ihr Arbeitgeber zu Ihren Gunsten einen Direktversicherungsvertrag mit einem Versicherungsunternehmen abschließt. Dieses zahlt Ihnen später die monatliche Zusatzrente aus.

Nachgelagerte Besteuerung bei der betrieblichen Altersvorsorge   

  • Auch bei der betrieblichen Altersvorsorge wird die Besteuerung der eingezahlten Beträge - die vorher durch Steuerfreibeträge oder den Sonderausgabenabzug gefördert wurden - später nachgeholt. Dies ergibt sich aus dem in § 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe a) EStG enthaltenen Verweis auf § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) EStG.
  • In dieser Norm ist die sogenannte nachgelagerte Besteuerung geregelt, die zwischen einem Rentenbeginn bis 2005 und ab 2006 unterscheidet. Ab einem Rentenbeginn im Jahre 2006 wird der Besteuerungsanteil der Alterseinkünfte schrittweise von 52 Prozent (2005: 50 Prozent) bis zu 100 Prozent (Rentenbeginn im Jahr 2040) angehoben. Dieser Besteuerungsanteil gilt für die gesamte Bezugsdauer der Rente beziehungsweise der Einkünfte aus der betrieblichen Vorsorge.
  • Gehen Sie beispielsweise im Jahr 2015 in Rente, beträgt der Besteuerungsanteil 70 Prozent. Kommen Sie auf Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Vorsorge von 20.000 Euro, unterliegen 14.000 Euro (= 70 Prozent) davon der Besteuerung. Der Unterschiedsbetrag von 6.000 Euro gilt als steuerfreier Teil der Rente. Auch dieser Teil ändert sich nicht mehr, es bleiben daher auch bei Rentenerhöhungen nur diese 6.000 Euro steuerfrei.

Eigene Vorsorge für das Alter tut not. Dies kann einerseits eine breite finanzielle Vorsorge sein - und andererseits ein gesunder Lebensstil, um auch im vorgerückten Alter noch ein wenig arbeiten zu können.   

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