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Versuchte Körperverletzung? - Wissenswertes zur Abgrenzung von Versuch und Tatvollendung

Versuchte Körperverletzung? - Wissenswertes zur Abgrenzung von Versuch und Tatvollendung1:52
Video von Anna Schmidt1:52

Auch die versuchte Körperverletzung ist strafbar. Auf den Eintritt des Erfolges kommt es nicht an. Die Frage ist, wo der Versuch beginnt und wann er in die Vollendung übergeht.

Der Versuch ist allgemein das begonnene, aber unvollendet gebliebene Delikt. Bei Verbrechen (Strafmaß von mehr als einem Jahr) ist der Versuch immer strafbar, bei Vergehen (Strafmaß bis zu einem Jahr) nur, wenn das Gesetz den Versuch ausdrücklich unter Strafe stellt. Die Strafe beim Versuch ist die gleiche wie für das vollendete Delikt. Allerdings kann der Richter beim versuchten Delikt die Strafe mildern.

Bei der versuchten Tat bleibt der Erfolg aus

  • Körperverletzung ist der Straftatbestand des § 223 StGB. Beispiel: Der Täter wirft nach einer anderen Person einen schweren Stein. Er verfehlt das Opfer, weil dieses sich wegduckt.
  • In diesem Beispiel offenbart der Täter seine kriminelle Energie und zeigt, dass er bereit ist, eine andere Person körperlich zu schädigen. Da er das Opfer nicht trifft, bleibt es beim Versuch. Hätte er das Opfer getroffen und verletzt, wäre die Tat vollendet und der Tatbestand der Körperverletzung erfüllt.

Körperverletzung erfordert Vorsatz

  • Voraussetzung der Strafbarkeit ist, dass der Täter mit vollem Vorsatz gehandelt hat. Er muss die Vorstellung gehabt haben, das Opfer körperlich zu verletzen. Im Vorstellungsbild des Täters müssen alle Umstände vorhanden sein, die, wenn sie verwirklicht worden wären, das Delikt vollendet hätten.
  • Fahrlässiges Handeln kann im Erfolgsfall als fahrlässige Körperverletzung strafbar sein. Eine versuchte fahrlässige Körperverletzung gibt es nicht.

Vorbereitungshandlungen sind straflos

  • In Verbindung mit dem Vorsatz muss der Richter prüfen, ob der Täter unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes angesetzt hat. Nur dann beginnt der Versuch, in dem der Täter seine kriminelle Gesinnung offenbart.
  • Bloße Vorbereitungshandlungen (Täter hebt den Stein auf und droht, ihn zu werfen) sind noch straflos. Wo die Grenze zum Versuch beginnt, bestimmen die Umstände im Einzelfall.

Untauglicher Versuch und Rücktritt

  • Beim Versuch gibt es die Fälle des untauglichen Versuchs. Beim untauglichen Versuch handelt der Täter zwar mit Vorsatz, die Vollendung des Delikts ist aber objektiv nicht möglich (Tatwaffe eignet sich nicht zur Körperverletzung, Spielzeugpistole). 
  • Beim Versuch gibt es auch den Rücktritt. Danach wird der Täter nicht bestraft, wenn er freiwillig von der Tat Abstand nimmt und die Vollendung verhindert. Scheitert die Vollendung der Tat ohne Mitwirkung des Täters, bleibt er straflos, wenn er sich aus eigenem Entschluss und ehrlich bemüht, die Vollendung aufzuhalten.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.