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Warmmieten gewerblich absetzen - dies gilt es zu beachten

Lassen Sie das Finanzamt "mitheizen".
Lassen Sie das Finanzamt "mitheizen". © Stephanie_Hofschlaeger / Pixelio
Die Vereinbarung von Warmmieten ist nicht mehr zulässig. Wenn Sie Ihre Warmmieten steuerlich absetzen möchten, sollten Sie die Kriterien kennen, nach denen Sie diese gewerblich als Betriebsausgaben geltend machen können.

Warmmieten sind steuerlich absetzbar, allerdings nur unter der Einschränkung, dass Sie die darin enthaltenen Heiz- und Warmwasserkosten herausrechnen.

Warmmieten sind bei Unternehmen Betriebsausgaben

  • Dass Warmmieten Betriebsausgaben sind, ist zweifelsfrei. Rechtsgrundlage ist mithin § 4 IV EStG.
  • Danach sind Betriebsausgaben solche Aufwendungen, die durch Ihren Betrieb veranlasst sind. In der anschließenden Aufzählung solcher Kosten, die das Gesetz nicht als Betriebsausgaben anerkennt, werden Warmmieten oder die Nebenkosten selbst nicht erwähnt.

Sie müssen gewerblich tätig sein

  • Voraussetzung ist, dass Sie gewerblicher Mieter sind. Ihre private Miete hingegen und die damit verbundenen Unterhaltskosten für Heizung und Warmwasser können Sie steuerlich nicht geltend machen. Hier ist nur Ihr privater Lebensführungsbereich betroffen.
  • Bei einer Warmmiete, Inklusivmiete oder Bruttomiete wird unterstellt, dass der Vermieter die umlegbaren Betriebskosten in dieser Miete berücksichtigt hat.
  • Zunächst müssen Sie wissen, dass nach dem Gesetz der Vermieter die auf der Mietsache ruhenden Lasten trägt. Ohne Vereinbarung kann er keine Betriebskosten auf die Mieter umlegen, es sei denn, es handelt sich um die Heiz- und Warmwasserkosten.

Heizung und Warmwasser sind verbrauchsabhängig abzurechnen

  • Sie müssen wissen, dass die Vereinbarung einer Warmmiete oder Heizkostenpauschale nach der Heizkostenverordnung nicht mehr zulässig ist. Ob Sie privater oder gewerblicher Mieter sind, ist egal. Jeder Vermieter muss die Kosten für die Heizung und die Warmwasseraufbereitung verbrauchsabhängig abrechnen.
  • Haben Sie in Ihrem Mietvertrag noch eine Warmmiete vereinbart, müssen Sie die darin berücksichtigten Heizkosten aus dem Pauschalbetrag herausrechnen.
  • Gehen Sie davon aus, dass die Heizkosten in der Höhe berücksichtigt werden, in der sie im vergangenen Abrechnungsjahr angefallen sind.
  • Nach der Rechtsprechung wird aber auch eine Schätzung von ca. 10 €/qm gebilligt.
  • Falls bei verbundenen Wohnanlagen die auf die Warmwasseraufbereitung entfallende Wärmemenge infolge fehlender Messgeräte nicht gemessen werden kann, können Sie dafür einen Anteil von 18 Prozent der insgesamt verbrauchten Wärmemenge zugrunde legen.
  • Achten Sie darauf, in Ihrer Buchhaltung und Ihrer Einnahmen-Überschuss-Rechnung die Kosten für Heizung und Warmwasser gesondert neben der Miete aufzuführen.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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