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Was kostet eine Anwaltsberatung? - Die Kosten bei der Beratungshilfe im Überblick

Eine anwaltliche Beratung muss nicht teuer sein.
Eine anwaltliche Beratung muss nicht teuer sein.
Streit mit dem Jobcenter, Kündigung durch den Vermieter wegen ausstehender Mieten und dann auch noch eine Kontopfändung - das Leben kann mitunter hart sein. Wer sich in einer solchen Lage keine Anwaltsberatung aus eigener Tasche leisten kann, der kann möglicherweise Beratungshilfe in Anspruch nehmen. Dann kostet der Gang zum Anwalt in der Regel nur einen geringen Eigenanteil.

Ein Rechtsstaat muss auch demjenigen, der sich eine Anwaltsberatung nicht leisten kann, die Möglichkeit einräumen, seine Rechte, wenn nötig, mit anwaltlicher Hilfe durchzusetzen. Die Beratungshilfe stellt ein Instrument dazu dar, die Wahrnehmung der eigenen Rechte kostet dabei nicht viel.

Was eine Anwaltsberatung mit Beratungshilfeschein kostet

  • Die Beratungshilfe bietet einem Rechtssuchenden die Möglichkeit, außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens eine Anwaltsberatung zu erhalten, vgl. § 1 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes (BerHG). 
  • Der Anwalt erhält bei der Beratungshilfe nicht den üblichen Vergütungsanspruch gegen seinen Mandanten, sondern einen Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse.
  • Daneben entsteht eine Beratungshilfegebühr nach Nr. 2500 des Vergütungsverzeichnisses des RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz); diese beträgt 10 Euro. Gem. § 44 RVG schuldet der Ratsuchende diese Gebühr.
  • Innerhalb der entsprechenden Gebührenziffer der RVG ist zudem geregelt, dass die Anwaltsberatung darüber hinaus nichts für den Mandanten kostet. Nach überwiegender Ansicht führt dies auch dazu, dass auf die Beratungshilfegebühr von 10 Euro nicht noch die Umsatzsteuer aufgeschlagen wird, sondern dass die Gebühr für den Mandanten eine "Bruttogebühr" darstellt.
  • Es sollte jedoch beachtet werden, dass ein Beratungshilfeschein jeweils nur für eine Angelegenheit ausgestellt wird - Streit mit dem Jobcenter, dem Vermieter und eine Kontopfändung stellen jedoch schon mindestens drei Angelegenheiten dar.

Hilfe jeweils nur in einer Angelegenheit

  • Gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG darf die Wahrnehmung der Rechte durch den Ratsuchenden nicht mutwillig sein. Ob dies der Fall ist, lässt sich jedoch immer nur für eine Streitsache bzw. Angelegenheit prüfen. Für mehrere Angelegenheiten wären daher auch mehrere Beratungshilfescheine nötig.
  • Insbesondere bei der Beratungshilfe in Angelegenheiten nach dem SGB II sollte darauf geachtet werden, dass auf dem Beratungshilfeschein alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eingetragen sind - ansonsten kann eine Beratung theoretisch nur in Hinblick auf die Rechte des eingetragenen Mitglieds erfolgen. 
  • Lässt sich die Angelegenheit nicht auf dem Wege einer Beratung klären, sondern ist ein Gerichtsprozess nötig, muss für diese weitergehende anwaltliche Tätigkeit ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt werden.
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