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Was muss ich beachten bei Minijob-Einstellung?

Stellen Sie eine Haushaltshilfe ein.
Stellen Sie eine Haushaltshilfe ein. © RainerSturm / Pixelio
Ein Minijob ist immer eine geringfügige Beschäftigung. Die Geringfügigkeit besteht entweder aufgrund einer geringen Gehaltshöhe oder wegen der kurzen Beschäftigungsdauer. Was muss ein Arbeitgeber bei der Einstellung eines Minijobbers beachten? Lesen Sie hier die Tipps dazu.

Was man bei der Einstellung beachten muss

  • Eine Person mit Minijob darf regelmäßig nicht mehr 400 Euro pro Monat verdienen. Eine kurzfristige Beschäftigung hingegen liegt dann vor, wenn die ausgeübte Tätigkeit auf zwei Monate oder aber 50 Arbeitstage begrenzt ist. Die Höhe des Arbeitslohnes ist hier unerheblich.
  • Bei einer Einstellung zum Minijob muss der Angestellte hier keine Beiträge bezahlen. Sie bezahlen ihm normalerweise einen Brutto-für-netto-Lohn. Sie als Arbeitgeber übernehmen dabei dann die Pauschalabgaben zur Sozialversicherung. Ebenso müssen Sie als Arbeitgeber eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung dieser Beschäftigung durchführen und den Arbeitnehmer nach der Feststellung einer geringfügigen Beschäftigung bei der deutschen Minijob-Zentrale anmelden.
  • Die Minijobs sind immer sozialversicherungsfrei. Die bedeutet, dass sie keinen eigenen Sozialversicherungsschutz begründen. Beachten Sie, dass Sie als Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung entrichten. Dadurch erwerben 400-Euro-Minijobber geringe Rentenansprüche. Für den Aufbau vollwertiger Rentenansprüche können Minijobber auf die Versicherungsfreiheit verzichten und die jeweiligen Beiträge zur Rentenversicherung freiwillig zusätzlich aufstocken.
  • Die Regeln für Minijobs gelten lediglich im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses. Die Beschäftigung darf keine selbstständige Tätigkeit sein und muss in Abhängigkeit zum Arbeitgeber stattfinden.

Die Sonderform des Minijobs in privaten Haushalten

  • Eine Sonderform dieser geringfügigen Beschäftigung sind Minijobs in Privathaushalten mit deutlich günstigeren Abgaben. Der Minijob im Privathaushalt liegt dann vor, wenn ein eine Anstellung für Tätigkeiten erfolgt, die in privaten Haushalten normalerweise durch Familienmitglieder erledigt wird. Hier muss der Angestellte beispielsweise den Familienhaushalt führen. Diese Art von Minijobs ist durch ein Haushaltsscheck-Verfahren, dies ist ein vereinfachtes Beitrags- und Meldeverfahren, direkt bei der Minijob-Zentrale anzumelden.
  • Beachten Sie, dass die Einstellung von Personen für einen Minijob im privaten Haushalt vom Staat speziell gefördert wird. Denn Sie als Arbeitgeber zahlen geringere Pauschalbeiträge als bei den gewerblichen Minijobs. Darüber hinaus gibt es für einen Minijob im Privathaushalt eine besondere Steuerermäßigung. Hier ist die Einkommenssteuer für Sie als Arbeitgebers durch die Einstellung einer haushaltsnahen geringfügige beschäftigten rund 20 Prozent der dadurch entstandenen Kosten ermäßigt, bis maximal 510 Euro pro Jahr.
  • Sie können mit dem Haushaltsscheck-Rechner berechnen, wie viel Ihnen die Haushaltshilfe dann kostet. Die entstehenden Abgaben für Sie als Arbeitgeber werden direkt per Einzugsermächtigung von Ihrem Konto durch die Minijob-Zentrale eingezogen. Und zwar halbjährlich am 15. Juli jeweils für Januar bis Juni des laufenden Kalenderjahres und am 15. Januar für Juli bis Dezember des Folgejahres.
  • Verwenden Sie den Vordruck "Haushaltsscheck" für die An- und Abmeldung Ihres Arbeitnehmers zur Sozialversicherung. Sie füllen den Haushaltsscheck aus und unterschreiben ihn dann gemeinsam mit Ihrem Minijobber. Dieser Vordruck ist Grundlage für eine Berechnung Ihrer Sozialversicherungsbeiträge und ist zugleich Einzugsermächtigung für die Abbuchungen. Sie können den Haushaltsscheck online ausfüllen oder telefonisch bei der Minijob-Zentrale anfordern.
  • Außerdem übernimmt die Minijob-Zentrale auch die Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung und zieht die Beiträge dazu ein bei Beschäftigungen in privaten Haushalten. Der Beitrag dazu beträgt bundeseinheitlich 1,6 Prozent eines jeweiligen Arbeitsentgelts. Dabei bleibt für alle leistungsrechtlichen Angelegenheiten der kommunale Unfallversicherungsträger zuständig.



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