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Was Sie bei einer kurzfristigen Arbeitsvertragsänderung beachten sollten

Unterschreiben Sie eine Arbeitsvertragsänderung lieber nicht vorschnell.
Unterschreiben Sie eine Arbeitsvertragsänderung lieber nicht vorschnell.
Wenn das Geschäft nicht läuft oder umstrukturiert wird, versuchen manche Arbeitgeber mit kurzfristigen Arbeitsvertragsänderungen die Arbeitsbedingungen der Angestellten zu verändern. Sie müssen sich dabei aber nicht alles gefallen lassen.

Grundsätzlich gilt: Vertrag ist Vertrag. Was einmal vereinbart wurde, können auch nur beide Vertragspartner übereinstimmend wieder ändern. Auch ein Arbeitnehmer kann schließlich nicht eigenmächtig eine Arbeitsvertragsänderung beschließen und einfach täglich eine Stunde weniger arbeiten, als in seinem Vertrag festgelegt ist, weil ihm das aus persönlichen Gründen gerade besser passt. Genauso wenig darf der Arbeitgeber einfach beschließen, dass sein Angestellter länger arbeiten muss oder Überstunden nicht mehr bezahlt bekommt.

So wird eine Arbeitsvertragsänderung wirksam

  • Eine kurzfristige Arbeitsvertragsänderung muss von beiden Seiten in einem Änderungsvertrag vereinbart werden. Dieser Vertrag ist ein ganz normaler Arbeitsvertrag. Das heißt, für ihn gelten die normalen Regeln des Arbeitsrechts: Der Arbeitgeber darf zum Beispiel nicht weniger Urlaub oder mehr Arbeitszeit festlegen, als das Gesetz vorsieht.
  • Eine andere Möglichkeit, mit der Arbeitgeber oft eine Arbeitsvertragsänderung durchsetzen, ist die Änderungskündigung. Dabei wird dem Arbeitnehmer gekündigt und gleichzeitig ein neuer Arbeitsvertrag zu geänderten Bedingungen angeboten. Durch die Kündigung unter Druck gesetzt unterschreiben viele den neuen Vertrag und akzeptieren schlechtere Bedingungen. Dabei kann es sich lohnen, sich zunächst vom Betriebsrat, einer Gewerkschaft oder einem Anwalt beraten zu lassen: Für die Änderungskündigung muss der Arbeitgeber nämlich die gleichen Vorschriften beachten wie für jede andere Kündigung auch. Er muss Fristen einhalten, den Betriebsrat anhören und vor allem einen Kündigungsgrund haben.
  • Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die Kündigung unwirksam - damit fällt auch der Druck weg, die Arbeitsvertragsänderung zu unterschreiben. Wenn ein Arbeitnehmer entlassen und einfach für weniger Gehalt wieder eingestellt wird, akzeptieren die Arbeitsgerichte das häufig nicht. Der Arbeitgeber muss schon darlegen, dass sich in den betrieblichen Abläufen etwas geändert hat, das neue Arbeitszeitregeln oder ein anderes Vergütungsmodell erforderlich macht. Um gegen die Änderungskündigung zu klagen, haben Arbeitnehmer nur drei Wochen Zeit!
  • Anders sieht es aus, wenn Regelungen sich ändern, die in einem Tarifvertrag festgeschrieben sind. In diesem Fall handeln die Gewerkschaften und die Vertreter der Arbeitgeberseite stellvertretend für den Arbeitnehmer und seinen Chef Änderungen aus.

Übrigens: Wenn Sie eine Änderungskündigung nicht akzeptieren und deshalb arbeitslos werden, müssen Sie in der Regel keine Sperrzeit für Ihr Arbeitslosengeld befürchten.

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