Wenn Sie mit Ihrem Auto unverschuldet in einen Unfall verwickelt werden, ist das immer ärgerlich. Selbst wenn Sie davon ausgehen, dass eine Werkstatt Ihr Fahrzeug danach ordnungsgemäß und fachgerecht einer Reparatur unterzieht, der Fahrzeugwert vermindert sich aufgrund des Unfalls mitunter enorm.
Wertminderung nach einem Unfall - alte und neue Ansichten
- Als Unfallgeschädigte haben Sie nach einem Haftpflichtschaden einen Anspruch auf Ersatz des sogenannten merkantilen Minderwertes. Immer wieder gibt es dazu einige falsche Auskünfte, wann und wie Minderungen des Fahrzeugwertes geltend gemacht und erstattet werden.
- In der Literatur sowie in den Online-Medien ist häufig die Information anzutreffen, dass die Versicherung bei Bagatellschäden keine Wertminderung sieht und daher auch nicht erstattet. Demnach können Sie nur dann eine Wertminderung anmelden, wenn es zu einem erheblichen Fahrzeugschaden gekommen ist.
- Eine weitere nicht zutreffende Formulierung sagt aus, dass Fahrzeuge älter als fünf Jahre und mit Laufleistung von mehr als 100.000 Kilometern keine Wertminderungserstattung mehr zugesprochen bekämen. Dies könne man mit der allgemeinen Rechtssprechung begründen. Diese stammt allerdings aus dem Jahr 1980 und gilt als überholt.
Neuere Rechtssprechung - Vorteile für Geschädigte
- Im Jahr 2005 hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass ein Geschädigter vom Käufer einen geminderten Kaufpreis erhält, was in jedem Fall ein finanzieller Nachteil ist. Die Differenz ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Preises eines vergleichbaren (absolut identischen) unfallfreien Autos.
- Auch wenn es mehrere mathematische Verfahren (zum Beispiel Ruhkopf-Sahm, Heindges und das Hamburger Modell) zur Berechnung der Minderung gibt, geht die überwiegende Rechtsprechung davon aus, dass Ermittlungen durch Sachverständige Vorrang erhalten. Diese kennen immerhin den örtlichen Gebrauchtwagenmarkt genau. Reine Mathematik hilft da nicht weiter.
- Seit einem BGH-Urteil von 2008 müssen Sachverständige den Minderwert in ein Schadensgutachten aufnehmen, sobald die Grenze von mehr als 1 Prozent des Wiederbeschaffungswertes erreicht wird.
- Bei geringen Schäden, älteren Fahrzeugen und bei hohen Laufleistungen ist nach der neueren Rechtsprechung eine merkantile Wertminderung möglich. Die Versicherung nimmt Erstattungen auch bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten vor.
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Fazit: Bei einem Bagatellschaden gibt es vom Versicherer keine Anerkennung eines geminderten Wertes. Das gilt auch dann, wenn das Fahrzeug vor dem Unfall bereits derart beschädigt war, dass die Schäden als offenbarungspflichtig anzusehen sind.
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