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Wie gründe ich einen Betriebsrat? - So gehen Sie vor

Wie gründet man einen Betriebsrat?
Wie gründet man einen Betriebsrat?
Wenn Sie vor der Frage stehen, wie Sie einen Betriebsrat gründen sollen, so sind hierfür zunächst ein paar Informationen erforderlich. Zumindest sollten Sie die Voraussetzungen und die Rechte eines Betriebsrates kennen.

Wie Sie einen Betriebsrat gründen - Voraussetzungen

Als Arbeitnehmer in einem Betrieb können Sie die Initiative ergreifen und die Gründung eines Betriebsrates vorantreiben. Wie Sie eine solche Arbeitnehmervertretung gründen, soll hier kurz dargestellt werden.

  • Ihr Arbeitgeber kann die Gründung eines Betriebsrates nicht verhindern. Um einen Betriebsrat zu gründen, müssen Sie sich mit drei, besser aber noch mit mehreren Kollegen zusammentun. In dem Unternehmen müssen weiter mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sein; drei der Beschäftigten müssen darüber hinaus passiv wahlberechtigt sein, also gewählt werden dürfen.
  • Nicht aktiv wahlberechtigt sind Arbeitnehmer unter 18 Jahren, freie Mitarbeiter und Helfer im freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr. Ansonsten dürfen etwa auch geringfügig Beschäftigte oder Aushilfen an der Wahl teilnehmen. Die passive Wahlberechtigung ergibt sich auch aus § 8 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG).
  • Auch der erste Betriebsrat muss durch eine Wahl legitimiert werden. Die Wahl wird stets durch einen Wahlvorstand durchgeführt. Dieser kann zuvor vom Betriebsrat bestimmt worden sein, etwa bei einer Wahlversammlung der Arbeitnehmer (Betriebsversammlung). Falls im Betrieb ein Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat vorhanden ist, übernimmt grundsätzlich dieser die Bestellung des Vorstandes. Zur Betriebsversammlung können sowohl die wahlberechtigten Arbeitnehmer als auch eine dem Betrieb angehörige Gewerkschaft einladen.
  • Bei der Gründung des Betriebsrates muss klar sein, wie sich das Wahlverfahren bestimmt. So ist ein vereinfachtes Wahlverfahren durchzuführen, wenn in Ihrem Unternehmen bis zu 50 wahlberechtigte Mitarbeiter tätig sind (§ 14a BetrVG). In den übrigen Fällen findet das normale Wahlverfahren nach § 14 BetrVG statt. Einzelheiten zur Bestellung des Wahlvorstandes und zur Frage, wie die Wahl abzulaufen hat, finden Sie in den §§ 16 ff. BetrVG.

Rechte eines Betriebsrates

Der Betriebsrat ist eine Interessenvertretung der Arbeitnehmer. Er hilft bei der Durchsetzung und Wahrnehmung jener Interessen. Als Grundlage dient hierfür wiederum das BetrVG.

  • Es bestimmt, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat gegenüber auskunftspflichtig ist in Bezug auf betriebsinterne Angelegenheiten. Diese Informationsrechte finden sich etwa in § 80 Abs. 2, § 90 und § 111 BetrVG.
  • Daneben verfügt ein Betriebsrat über einige Mitbestimmungsrechte (vgl. § 87 BetrVG), gerade bei sozialen Fragen. In personellen Angelegenheiten (z.B. Kündigungen, Einstellungen oder Versetzungen) kann der Betriebsrat zustimmen oder widersprechen (vgl. § 99 Abs. 2 BetrVG). Vor jeder Kündigung ist es erforderlich, den Betriebsrat anzuhören, § 102 BetrVG. Der Betriebsrat kann u.a. auch - zusammen mit dem Arbeitgeber - Regelungen hinsichtlich der Arbeitszeiten treffen, die Urlaubsplanung mitgestalten oder sonstige Betriebsvereinbarungen aushandeln.
  • Gewerkschaften können einen Betriebsrat als Mitglied aufnehmen. Zwingend ist die Mitgliedschaft für den Betriebsrat allerdings nicht.
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