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Wie lange ist man an ein Angebot gebunden? - Informationen

Viele Verbraucher wissen nicht, wie lange man an ein Angebot gebunden ist.
Viele Verbraucher wissen nicht, wie lange man an ein Angebot gebunden ist.
Wer einem anderen ein Angebot unterbreitet, wird sich fragen, wie lange man daran gebunden ist. Hier kommt es auf einige Aspekte an. Grundsätzlich muss man an seinem Antrag festhalten, bis man diese Wirkung ausgeschlossen hat, der andere einen Änderungsantrag abgibt oder der Antrag erlischt. Unter Abwesenden kommt es jedoch auf die Annahmefrist an.

So lange ist man an sein Angebot gebunden

  • Rechtgeschäfte kommen immer durch einen Antrag und eine Annahme zustande. Hierbei ist jedoch für viele unklar, wie lange sie an ihr Angebot gebunden sind. Sie sollten beachten, dass Sie nach § 145 Bürgerliches Gesetzbuch an Ihrem Antrag festhalten müssen, außer diese Bindung wurde ausgeschlossen.
  • Es ist demnach möglich, seinen Antrag für eine bestimmte Frist zu begrenzen. Hiervon sollten Sie im täglichen Geschäftsleben profitieren.
  • Sie sollten wissen, dass der Antrag immer dann erlischt, wenn der andere ihn ablehnt oder ihn nicht in der entsprechenden Frist annimmt. Dies ist gesetzlich in den §§ 147 bis 149 Bürgerliches Gesetzbuch geregelt. Macht der Verhandlungspartner ein Änderungsantrag, so ist dies eine Absage an Ihren ursprünglichen Antrag.
  • Der Antragsteller muss nun an dem Antrag festhalten. Die Dauer hängt davon ab, ob er es gegenüber einem Anwesenden oder einem Abwesenden macht und mit welchem Übertragungsmedium er den Antrag stellt. Gegenüber dem Anwesenden gilt keine Frist. Ein Rechtsverhältnis wird nur bei sofortiger Annahme begründet, es gibt keine Bindung an den Antrag. Dies gilt auch, wenn die Vertragsverhandlung telefonisch oder mittels anderer Technik erfolgt. Bei einem Antrag gegenüber einem Abwesenden hängt die Bindungswirkung von dem gewählten Kommunikationsmittel ab, da der Eingang der Antwort dadurch unterschiedlich lange dauern kann.
  • Wird der Antrag postalisch gestellt, so kann zwischen Antrag und Antwort eine Woche vergehen und so lange besteht dann auch die Bindung.  

Das freibleibende Angebot hat keine Bindungswirkung

  • Grundsätzlich müssen Sie nur dann überlegen, wie lange Sie an einen Antrag gebunden sind, wenn es hinreichend bestimmt ist. Hierzu müssen die wesentlichen Vertragsbestandteile konkretisiert sein.
  • Richtet sich der Antrag auf eine unbestimmte Personenmenge, so spricht man von einer „ad incertas personas“ oder soll es lediglich eine Aufforderung zur Abgabe eines Antrags sein, dann ist es eine „invitatio ad offerendum“. Beides sind lediglich freibleibende Angebote, die keine Bindungswirkung entfalten. So können Sie beruhigt Werbung machen oder Schaufensterauslagen anpreisen und müssen nicht an dem Antrag festhalten.
helpster.de Autor:in
Britta Jones
Britta JonesDie erfahrene Juristin Britta interessiert sich für Beruf & Karriere. In ihren Artikeln teilt sie ihre Erfahrungen in unterschiedlichen Arbeitsbereichen. In Sachen Geld steht sie unseren Lesern mit Rat zur Seite.
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