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Wie wird Weihnachtsgeld berechnet? - Hinweise für Arbeitgeber

Nicht jeder Arbeitnehmer bekommt Weihnachtsgeld.
Nicht jeder Arbeitnehmer bekommt Weihnachtsgeld.
Ob Sie überhaupt einen Anspruch auf Weihnachtsgeld haben und wie hoch dieses dann ausfällt, hängt davon ab, welche Regelungen im Tarifvertrag oder in Ihrem Arbeitsvertrag festgeschrieben wurden. Wie wird diese Sonderzahlung dann aber berechnet?

Weihnachtsgeld wird nicht generell berechnet

  • Anspruch auf eine Sonderzahlung wie das Weihnachtsgeld haben Sie nur dann, wenn es dafür eine rechtliche Grundlage gibt. Anders, als bei unseren österreichischen Nachbarn, besteht in Deutschland kein genereller Anspruch der Arbeitnehmer auf Weihnachtsgeld. Es wird daher nicht generell berechnet und ausgezahlt.
  • Wenn beispielsweise aber in Ihrem persönlichen Arbeitsvertrag festgelegt wurde, dass Sie 95 % Ihres Bruttolohnes als Weihnachtsgeld zusätzlich beziehen, dann muss sich der Arbeitgeber an diese Vereinbarung halten. Der Dienstgeber kann eine Durchschnittsberechnung der letzten Gehaltszahlungen anstellen oder einfach das letzte Bruttogehalt als Berechnungsgrundlage für das Weihnachtsgeld ansetzen.
  • Manchmal werden auch Pauschalbeträge, wie beispielsweise eine Summe von 300 Euro, vereinbart.
  • Der Weihnachtsgeldbetrag wird zum Bruttogehalt hinzugerechnet und es fällt damit auch zusätzliche Lohnsteuer an, die vom Gesamtbetrag natürlich abgezogen wird. Zuviel gezahlte Lohnsteuer können Sie sich eventuell durch die Einkommenssteuererklärung vom Fiskus zurückholen. 

Im Öffentlichen Dienst gibt es genaue Richtlinien für Sonderzahlungen

  • Jahressonderzahlungen wie das Weihnachtsgeld, sind bei Beschäftigten des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag geregelt (TVöD). Hier werden das Weihnachtsgeld und das Urlaubsgeld zusammengefasst, eben auch begrifflich, berechnet und gemeinsam ausbezahlt. 
  • Für die Berechnung liegen hier die Bruttogehälter für Juli, August und September zugrunde. Deren Durchschnitt dient als Bemessungsgrundlage. Zusätzliche Zahlungen für Überstunden kommen nicht zur Anrechnung, außer diese waren dienstlich laut Dienstplan angesetzt. Erfolgs- und Leistungsprämien werden ebenfalls nicht berücksichtigt.
  • Außerdem vermindert sich die Jahressonderzahlung immer um jeden Monat eines Jahres, den ein Dienstnehmer nicht beschäftigt, war um ein Zwölftel.
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