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Wort patentieren - eine Wortmarke lassen Sie so schützen

Mit einem Geistesblitz reich werden
Mit einem Geistesblitz reich werden © Gerd Altmann_Ladyoak.com / Pixelio
"Alles Müller, oder was?" Wenn Sie mit der Gestaltung einer solchen Wortkombination oder sogar eines einzelnen Wortes in aller Munde sind, müssen Sie daran interessiert sein, eine solche Wortmarke schützen zu lassen. Zwar können Sie ein Wort nicht patentieren, wohl aber als Marke schützen lassen.

Was Sie benötigen:

  • unterscheidungskräftiges Wort oder Wortmarke

Eine Marke dient dazu, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens unterscheidungsfähig zu machen. Als Marken können Sie alle Zeichen, wenn auch nicht patentieren, dennoch aber schützen lassen, die zur Unterscheidung geeignet sind. Dazu zählen neben Bildern, grafischen Gestaltungen, Melodien, Geräusche, Tonfolgen auch Worte.

Ein Wort ist nicht nur Schall und Rauch

  • Wortmarken können aus einem einzigen Wort oder mehreren Wörtern bestehen und auch Personennamen beinhalten. So kann auch ein Werbeslogan als Wortmarke geschützt werden. Beispiele: "Aspirin", "Nürnberger Lebkuchen", "Alles Müller, oder was?", "Ich bin doch nicht blöd".
  • Auch als Privatperson ohne Geschäftsbetrieb können Sie Ihre Marke schützen lassen und die so erworbenen Rechte anschließend an ein Unternehmen verkaufen oder in Lizenz zur Nutzung überlassen.
  • Mit dem Einsatz einer Marke, die oft schlicht aus einem einzigen Wort besteht, machen Sie aus einer anonymen Ware oder Dienstleistung einen unterscheidbaren Markenartikel und begründen aufgrund der Werbewirkung der Marke gegenüber anderen Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil, der sich oft auszahlt.
  • Rechtsgrundlage ist das Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen vom 25.10.1994 (Markengesetz) in der Verbindung mit der Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes vom 30.11.1994 (Markenverordnung).

Patentieren geht mangels Erfindung nicht

  • Patentieren können Sie hingegen eine Wortmarke oder ein Wort nicht, da Sie keine Erfindung im wissenschaftlichen Sinne gemacht haben. Wenn Sie das Wort jedoch als Marke anmelden, wird Ihnen im Wesentlichen der gleiche Schutz gewährt wie bei einem Patent.
  • Sie müssen Ihre Wortmarke auf einem amtlichen Formular, das Sie beim Patentamt kostenlos beziehen können, zur Eintragung ins Markenregister anmelden. Dazu müssen Sie die Marke als Bild oder in der Darstellung als Wort beifügen. Mit der Anmeldung müssen Sie Gebühren entrichten, die sich aus einer Anmeldegebühr und Klassengebühren zusammensetzen. Das Patentamt bestätigt Ihnen den Eingang Ihrer Anmeldung und teilt den Anmeldetag mit. Der Anmeldetag bestimmt den Zeitrang Ihres späteren Markenrechts.

Eintragung im Register erfordert Unterscheidungskraft

  • Achten Sie darauf, dass Sie nur ein Wort eintragen lassen können, das Unterscheidungskraft besitzt. Worte, die allgemein gebräuchlich sind und nicht monopolisiert werden dürfen, sind für die allgemeine Nutzung freizuhalten. Diese werden von allen Wettbewerbern benötigt, um Waren und Dienstleistungen zu beschreiben. Beispiele: Seife, Wein, Computer. Ihnen fehlt die Unterscheidungskraft.
  • Nach dem Gesetz wird die Eintragung verhindert, wenn Ihrem Wort jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Damit wird klargestellt, dass jede, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um dieses Schutzhindernis zu umgehen.
  • Beispiele für unterscheidungskräftige Wortmarken: Maritim (für eine Hotelkette), Computerland, Blitz-Blank (für eine Gebäudereinigungsfirma), Datacolor (für Farbmessgeräte).
  • Beispiele für nicht unterscheidungskräftige Wortmarken: Videoland, Management-Seminare, Schwarzwald-Sprudel, alta moda (für ein Modegeschäft), Sicherheit + Technik ( für einen Sicherheitsunternehmen). Aktuelles Beispiel: "Rheinpark-Center Neuss".

Verkehrsgeltung begründet Unterscheidungskraft

  • Ein nicht unterscheidungskräftiges oder freihaltebedürftiges Zeichen kann ausnahmsweise eingetragen werden, wenn es sich im Verkehr durchgesetzt hat und von mindestens 50 % der in Betracht kommen Verkehrskreise als Hinweis auf einen bestimmten Hersteller von Waren oder Anbieter von Dienstleistungen verstanden wird. Beispiele für nicht oder wenig unterscheidungskräftige Wortmarken mit Verkehrsgeltung: Rothschild, Maggi, Almglocke, Quelle-Versand.
  • Da die Unterscheidbarkeit solcher Wortmarken teils auch subjektiv bedingt ist, wird viel gestritten. Streitigkeiten werden oft auf der Grundlage eines dann einzuholenden Sachverständigengutachtens entschieden.
  • Binnen einer Frist von drei Monaten, nachdem Ihr Wort im Markenblatt veröffentlicht wurde, kann ein Inhaber älterer entgegenstehender Anmeldungen oder Eintragungen Widerspruch gegen die Eintragung Ihres Wortes einlegen.
  • Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beträgt zehn Jahre und beginnt mit dem Anmeldetag. Eine Verlängerung um weitere zehn Jahre ist möglich.
helpster.de Autor:in
Volker Beeden
Volker BeedenSeine eigenen Erfahrungen und weitreichende Kenntnisse über Geld sowie Beruf & Karriere gibt Volker mit Freude weiter. In seinen leicht verständlichen Texten beantwortet der Jurist auch Fragen rund um Ihr Zuhause.
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