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Zumutbare Arbeit - das sollten Sie beachten

Nicht jeder Job ist zumutbar.
Nicht jeder Job ist zumutbar. © Gabi_Schoenemann / Pixelio
Arbeitslose müssen sich aktiv um einen neuen Arbeitsplatz bemühen - das ist klar. Aber nicht immer handelt es sich um zumutbare Stellenangebote. Wie Sie erkennen können, ob eine angebotene Arbeit für Sie zumutbar ist, können Sie hier nachlesen.

Wenn Sie ein zumutbares Beschäftigungsangebot ablehnen, kann dies zu einer Einstellung der Leistung führen. Sie müssen bei einer Ablehnung deshalb genau prüfen, ob die Tätigkeit unzumutbar ist. Dann hat eine Ablehnung keine Konsequenzen.

Zumutbare Stellenangebote - es gibt Unterschiede

Egal, ob Sie nun Arbeitslosengeld oder Hartz IV beziehen - für beide Leistungen gibt es das Kriterium der Zumutbarkeit bei Beschäftigungsangeboten. Dabei können Sie als Bezieher von Arbeitslosengeld noch eher eine Arbeit ablehnen.

  • Wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen, finden Sie die Kriterien für die Zumutbarkeit im § 121 SGB III. Sie können dann eine Beschäftigung aus persönlichen, aber auch aus finanziellen Gründen ablehnen, denn Sie müssen sich durch die Aufnahme einer Beschäftigung beispielsweise nicht finanziell schlechterstellen, als wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen. Nachrechnen kann sich also lohnen.
  • Für Bezieher von Hartz IV sind die Kriterien verschärfter und im § 10 SGB II geregelt. Hier geht es vor allem darum, dass Sie mit einer Tätigkeit so viel verdienen, dass Ihr Anspruch auf Hartz IV entfällt. Wie das Jobcenter den Paragrafen im Einzelnen auslegt, können Sie in den fachlichen Hinweisen zu dem Paragrafen nachlesen.
  • Grundsätzlich ist eine Tätigkeit für Sie immer dann zumutbar, wenn Sie geistig, seelisch und körperlich in der Lage sind, die Arbeit auszuführen und in Ihrem speziellen Einzelfall nicht ein wichtiger Grund der Aufnahme der Beschäftigung entgegen steht.

Wenn der Arbeitsplatz unzumutbar ist

  • Die Art der Tätigkeit, die Ihnen angeboten wurde, darf natürlich nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Sie müssen für die Tätigkeit auch ausreichend qualifiziert sein und durch die neue Tätigkeit darf eine Rückkehr in ihren alten Beruf nicht erheblich erschwert werden - hier ist vor allem auf körperliche Aspekte abzuzielen, die Ihre neue Beschäftigung verlangen würde.
  • Die Tätigkeit darf nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, zum Beispiel gegen das Mutterschutzgesetz oder ein Arbeitsschutzgesetz.
  • Hinsichtlich des Arbeitsweges müssen Sie eine Pendelzeit von 2,5 Stunden noch akzeptieren. Wenn in Ihrer Umgebung auch längere Pendelzeiten der Normalfall sind, sind diese zugrunde zu legen.
  • Bei der Entlohnung kommt es unter anderem auch darauf an, ob Sie zurzeit  Arbeitslosengeld oder Hartz IV bekommen. Jedenfalls wird eine Tätigkeit dann unzumutbar, wenn Sie dort weniger als 2/3 des Einkommens vergleichbarer Beschäftigter bekommen.
  • Einen Anspruch, nur eine Beschäftigung in Ihrem Ausbildungsberuf oder entsprechend Ihrer früheren Tätigkeit zu bekommen, haben Sie grundsätzlich nicht. Damit sollten Sie gegenüber dem Arbeitsamt nicht argumentieren.

Auch persönliche Gründe können Arbeit unzumutbar machen

  • Wenn die Pflege oder Erziehung Ihrer Kinder durch die Aufnahme einer Beschäftigung gefährdet wäre, ist eine Arbeit für Sie grundsätzlich unzumutbar. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Sie eine ausreichende Kinderbetreuung nicht sicherstellen können. Allerdings kann Sie das Arbeitsamt ab dem 3. Lebensjahr des Kindes auffordern, sich um eine Kinderbetreuung zu bemühen, damit Sie Zeit haben, einer Beschäftigung nachzugehen.
  • Auch wenn Sie Angehörige pflegen, kann die Aufnahme einer Beschäftigung für Sie unzumutbar sein.
  • Grundsätzlich kann das Arbeitsamt Sie auffordern, für Ihren neuen Arbeitsplatz umzuziehen. Das geht aber nicht, wenn Sie wegen familiärer Bindungen nicht flexibel sind.
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