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Als Kind ein Paket annehmen - Hinweise

Bei der Paketzustellung kann einiges schiefgehen.
Bei der Paketzustellung kann einiges schiefgehen.
Wenn der Hermes-Fahrer zum dritten Mal an der Tür klingelt, wird er froh sein, wenn endlich jemand das Paket annehmen kann. Öffnet dann jedoch nur ein kleines Kind, wird er das Paket in der Regel nicht zustellen können.

Was Sie benötigen:

  • ggf. Vollmacht

Immer mehr Waren werden mit Paketdiensten um die Welt geschickt, nicht jeder Empfänger ist jedoch zur Stelle und kann die Ware annehmen, wenn der Bote an der Tür klingelt. Öffnet dann die Ehefrau oder eine Hausangestellte, ist dies wenig problematisch. Bei Kindern kann es auf das Alter ankommen.

Wenn ein Kind ein Paket annehmen soll

  • Wer ein Paket annehmen will, das für einen anderen bestimmt ist, kann dabei als Empfangsbote tätig werden. Zwar bezieht sich die Rechtsfigur des Empfangsboten zunächst auf die Entgegennahme einer Willenserklärung - beispielsweise einer Kündigung -, sie lässt sich analog jedoch auch auf die Entgegennahme eines Paketes beziehen.
  • Die Voraussetzung für einen Empfangsboten ist, dass er dem Organisationsbereich des eigentlichen Empfängers zugerechnet werden kann. Dies gilt beispielsweise für im Haushalt lebende Familienangehörige, den Ehepartner oder Hausangestellte.
  • Zusätzlich müssen diese zur Entgegennahme bestellt sein oder sie müssen nach der Verkehrsanschauung dafür generell zuständig sein.
  • Wird ein Kind nicht extra beauftragt und nimmt es dennoch ein Paket an, kann es auf den Einzelfall ankommen, ob es dann wirksam als Empfangsbote tätig wurde.
  • Ist das Kind noch geschäftsunfähig, also jünger als sieben Jahre, gilt es nach der Verkehrsanschauung in der Regel nicht als empfangsberechtigt. Ist es älter, kann es auf die geistige Reife ankommen. Gibt es das Paket jedoch anstandslos an den Empfänger weiter, ist alles in Ordnung. Problematisch ist es nur, wenn dabei etwas schiefgeht. 

Wenn das Paket verloren geht

  • Für den Absender des Paketes kommt es darauf an, dass das Paket wirksam zugestellt wurde.
  • Bei einer Entgegennahme der als Empfangsboten beauftragten oder nach der Verkehrssitte als Empfangsboten geltenden Personen ist dies der Fall.
  • Wird das Paket jedoch an ein nicht geschäftsfähiges Kind übergeben, ist dies zur Entgegennahme nicht ausdrücklich ermächtigt; lässt es das Paket "verschwinden", dann geht dies zulasten des Absenders.
  • Das Sprichwort "Ist das Kind auch noch so klein, kann es dennoch Bote sein" besagt eben nur, dass auch ein kleines Kind Bote sein kann - es muss dies jedoch nicht in jedem Falle sein.

Wenn Eltern durch die Kinder Pakete annehmen lassen wollen, sollten sie diese entsprechend bevollmächtigen bzw. beauftragen. Andernfalls sollte ein sorgfältiger Paketdienst wieder kehrtmachen.

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