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Auflassungsvormerkung im Grundbuch eintragen lassen - darauf sollten Sie achten

Endlich Eigentümer.
Endlich Eigentümer.
Wenn Sie schon einmal eine Immobilie gekauft haben oder sich mit dem Gedanken tragen, haben Sie sicher auch schon einmal von der Auflassungsvormerkung gehört, die ins Grundbuch gehört. Notare lesen bei der notariellen Beurkundung eines Immobilienkaufs auch einen Passus über Auflassung und Auflassungsvormerkung vor, die man „erklärt“ und deren „Eintragung die Kaufvertragsparteien beantragen“.

Was Sie benötigen:

  • notarieller Kaufvertrag

Auflassungsvormerkung sichert Anspruch auf Eigentumsübertragung

Von der Besichtigung einer Immobilie bis zur endgültigen Eintragung im Grundbuch, kann viel Zeit vergehen. Die im Grundbuch einzutragende Auflassungsvormerkung gibt dem Käufer für diesen Zeitraum die Sicherheit, dass der Verkäufer das Eigentum nicht nochmal überträgt oder sogar noch belasten kann.

  • Wenn Sie ein Haus oder ein Grundstück kaufen wollen, muss der Immobilienerwerb notariell beurkundet werden. Die Eigentumsübertragung muss ebenso wie vorab die Auflassungsvormerkung, die zuerst im Grundbuch eingetragen wird, bei gleichzeitiger Anwesenheit der Kaufvertragsparteien vor einem Notar erklärt werden. Dies schreiben die §§ 873 und 925 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) vor.
  • Vereinbaren Sie bei einem Notar einen Termin zur Beurkundung des notariellen Kaufvertrages. Möglich ist auch, dass dies vom Vertragspartner veranlasst wird.
  • Lassen Sie sich von dem Notar vor dem Beurkundungstermin eine Kopie des Kaufvertrages und, sofern finanziert wird, auch des Vertrages über die Grundschuldbestellung für die finanzierende Bank zuschicken. So haben Sie ausreichend Gelegenheit, sie durchzulesen und Rückfragen oder Verständnisfragen zu stellen.
  • Für den Notar sind diese Verträge im Regelfall Standardgeschäfte. Für Sie jedoch haben sie weitreichende Konsequenzen: Sie werden Grundstückseigentümer, Darlehensnehmer, bestellen eine Grundschuld, müssen Grunderwerbssteuer und Notarkosten bezahlen und vieles mehr. Deshalb ist es umso wichtiger, dass Sie wirklich verstehen, was Sie unterschreiben.

Im Grundbuch eingetragene Vormerkung schützt den Immobilienkäufer

Im Notartermin liest der Notar den kompletten Vertrag vor, auch den Antrag auf Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch. Den Eintragungsantrag wird er gleich nach dem Beurkundungstermin beim Grundbuchamt stellen. Nutzen Sie die Gelegenheit, nachzufragen und lassen sich alles erklären, was Sie nicht verstehen. Schließlich bezahlen Sie als Käufer auch die Notarkosten.

  • Sie dürfen aber davon ausgehen, dass seitens des Notars die korrekten Standardformulierungen für die im Grundbuch einzutragende Auflassungsvormerkung und die Eigentumsübertragung gewählt worden sind.
  • Nachdem die Vormerkung eingetragen ist, erhalten Sie entweder direkt vom Grundbuchamt oder über Ihren Notar einen Auszug aus dem Grundbuch. Damit haben Sie einen wirksamen Beleg über Ihren gesicherten Anspruch auf die Eigentumsverschaffung.
  • Sollte der Verkäufer trotz eingetragener Auflassungsvormerkung die Immobilie nochmals verkauft haben, weil er vielleicht einen besseren Kaufpreis erzielen kann, ist dieses Geschäft unwirksam. Will er das Grundstück beleihen, sind Sie als Vormerkungsberechtigter geschützt.  

Sobald also vor dem Notar die Auflassungsvormerkung beurkundet wurde, sind Sie als Immobilienerwerber auf der sicheren Seite. Wirksame Geschäfte über die Immobilie zu Ihren Lasten kann der Verkäufer dann nicht mehr abschließen.

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